Fahren mit unversichertem Fahrzeug

Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PfVlG) muss ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, der im öffentlichen Verkehr betrieben wird, haftpflichtversichert sein, damit Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, finanziell abgedeckt sind.

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, wird gem. § 6 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Neben der Feiheitsstrafe bzw. der Geldstrafe kommen Punkte in Flensburg dazu.

Es wird also nicht nur der Fahrer des unversicherten Fahrzeuges bestraft sondern auch der Halter, der das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Allerdings muss der Halter von der Fahrt wissen. Werden dem Halter die Fahrzeugschlüssel entwendet und die Fahrt findet ohne Billigung und ohne Wissen des Halters statt, ist ihm die Fahrt nicht zuzurechnen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Halter die Schlüssel leicht zugänglich rumliegen lässt und eine Person den Schlüssel für eine Spritztour an sich nimmt, bei der mit einer solchen Handlung zu rechnen war.


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