Promillegrenzen und die Folgen

PromillegrenzeDie Wirkung des Alkohols und der Drogen wird von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Bei nahezu jedem zweiten Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ist Alkohol im Spiel. Auffallend häufig ereignen sich alkoholbedingte Verkehrsunfälle am Wochenende, und besonders häufig sind dabei junge Fahrer die Unfallverursacher.

0,0 Promille:
Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit sowie für Führerscheininhaber bis 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer hiergegen verstößt, hat mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg zurechnen. Zudem wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar kann angeordnet werden.
Besonders zu beachten ist dabei, dass die Null-Promille-Regelung nicht etwa nur während der Probezeit gilt sondern in jeden Fall mindestens bis zum 21. Lebensjahr einzuhalten ist. Wer also beispielsweise bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis erwirbt und nach zwei Jahren die Probezeit erreicht hat, darf sich gleichwohl nicht mit Alkohol ans Steuer setzen.

0,2 Promille:
Wissenschaftliche Studien belegen, dass bereits ab 0,2 Promille BAK die Reaktionsgeschwindigkeit abnimmt. Fehleinschätzungen häufen sich, die Konzentrationsfähigkeit wird deutlich geringer.

0,3 Promille:
Fällt ein Fahrer mit 0,3 Promille durch sein Fahrverhalten auf, kann dies erhebliche verkehrsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 0,3 Promille sind schnell erreicht. Je nach körperlicher Konstitution kann dies bereits nach zwei Glas Bier oder zwei Glas Wein der Fall sein.

Auffälligkeiten können Fahrfehler sein oder im schlimmsten Fall ein Unfall. Kann dem Fahrer nachgewiesen werden, dass der Fahrfehler bzw. der Unfall alkoholbedingt war, dann stellt dies eine Trunkenheitsfahrt dar und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten sowie Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe und Punkte in Flensburg. Bei einer Wiederholungstat fordert die Führerscheinbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)

Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:

– Schlangenlinie fahren
– Falsche Straßenseite benutzen
– Rotlichtverletzungen
– Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
– Aufblendlicht trotz Gegenverkehr
– Trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet.

0,5 Promille:

Ab 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die sog. Rotlichtschwäche tritt auf – Bremsleuchten, rote Ampeln werden nur verzögert wahrgenommen.

Unabhängig von etwaigen alkoholbedingten Fahrfehlern wird eine Alkoholfahrt ab 0,5 Promille bis zu 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet. Im Wiederholungsfalle erhöht sich die Geldbuße sowie das Fahrverbot. Auch wird die Fahrerlaubnisbehörde
im Wiederholungsfalle ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern, da ernsthafte Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges vermutet werden.

0,8 Promille:

Ab 0,8 Promille verdoppelt sich die Reaktionsgeschwindigkeit. Beträgt bei einem nüchternen Fahrer die durchschnittliche Reaktionszeit gerade ca. 0,8 sec, erhöht sich diese bei einer Person mit 0,8 Promille bereits auf 1,6 sec.

1,0 Promille:

Ab etwa 1,0 Promille treten Sprachschwierigkeiten und Haltungsschwankungen ein. Die Umwelt wird verschwommen oder doppelt wahrgenommen.

1,1 Promille:   
Unabhängig, ob ein Fahrfehler vorliegt, wird ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Dass es zu keinem Schaden gekommen ist, ist reiner Zufall.
Der Täter hat mit einer drakonischen Geldstrafe oder gar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen, die Fahrerlaubnis wird für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahren) entzogen, das Punktekonto in Flensburg aufgestockt.

MPU schon ab 1.1 Promille:
Wer mit 1,1 Promille und mehr ein Fahrzeug fährt, hat nicht nur mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Die Fahrerlaubnisbehörden ordnen darüber hinaus eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an, ehe der Betroffene seine Fahrerlaubnis wieder erwerben kann. Dies gilt sogar für Fahrradfahrer!Früher lag die magische Grenze bei 1.6 Promille, ehe die MPU angeordnet wurde.

1,6 Promille:

Ab 1,6 Promille treten deutliche Ausfallerscheinungen auf. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass ab diesem Alkoholisierungsgrad auch ein Fahrradfahrer absolut fahruntauglich ist. Selbst ein Fahrer eines Elektrorollstuhls hat dann mit weiteren Konsequenzen zu rechnen.

Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug fährt, hat nicht nur mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen sondern muss sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seine Fahrerlaubnis wieder erwerben kann. Dies gilt sogar für Fahrradfahrer!

Fährt jemand im Straßenverkehr ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug, also beispielsweise ein Fahrrad oder Mofa mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut, dann ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis der Fahreignung ebenfalls eine MPU an. Wird diese nicht erbracht oder im Gutachten die Fahreignung nicht bestätigt, untersagt die Behörde das Fahrrad und Mofa fahren. Besitzt der Betroffenen darüber hinaus auch noch eine Fahrerlaubnis, so wird diese entzogen. Dem Rollstuhlfahrer eines Elektrorollstuhls kann das Fahren mit elektroangetrieben Rollstuhl untersagt werden, nicht jedoch das Fahren eines nicht motorbetriebenen Rollstuhls.

Wer zum ersten Mal mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, kann durch eine Teilnahme an einem speziellen Seminar seine Sperrfrist um bis zu 3 Monate verkürzen, wenn seine festgestellte BAK unter 1,6 Promille lag und er bisher verkehrsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Im Bereich von 1,6 bis 1,99 Promille besteht eine Sperrfristverkürzung, wenn vor der Seminarteilnahme erfolgreich an einer MPU teilgenommen wurde. Ab 2 Promille ist eine Sperrfristverkürzung nicht mehr möglich.

Neuantrag der Fahrerlaubnis:
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist bei der zuständigen Führerscheinbehörde eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.


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