Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsverstoß Vorsatz / Fahrlässigkeit
Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen mit zu den am häufigsten begangnen Ordnungswidrigkeiten. Ein Geschwindigkeitsverstoß kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, was Folgen auf die Höhe des Bußgeldes nach sich zieht.
Bei den im Bußgeldkatalog aufgeführten Bußgeldern wegen Geschwindigkeitsverstößen handelt es sich um Regelsätze, denen fahrlässige Begehung und gewöhnliche Tatumstände zugrunde liegen. Wird ein Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen, so ist der entsprechende Regelsatz zu verdoppeln (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 BKatV, Stand 2009).
Ob ein Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ist im Urteil konkret zu begründen. Finden sich hierzu weder im Urteilstenor noch in der Urteilsbegründung Ausführungen, so handelt es sich um einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Zweibrücken, VA 08, 137).
Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt aber zugleich auch die Überschreitung der Geschwindigkeit bemerkt hat (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532). Die konkrete Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Betroffene hingegen nicht kennen (KG VRS 113, 74).
Handelt es sich um eine ungewöhnlich hohe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dann hat das Gericht sehr genau zu begründen, warum es lediglich Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz annimmt (OLG Jena VRS 113, 351).
Vorsätzlich handelt in der Regel jemand, wenn die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 % beträgt (KG, VRS 113,314).
Liegt die Überschreitung dagegen unter 23 %, rechtfertigt dies für sich alleine noch nicht die Annahme von Vorsatz (OLG Jena, DAR 08, 35), etwas anderes gilt, wenn drei in engem und räumlichen Zusammenhang begangene Geschwindigkeitsverstöße festgestellt sind, so dasselbe Gericht.
Ist bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit außerorts um 57 km/h nach Ansicht des OLG Hamm (4 Ss OWi 834/07) ein vorsätzliches Handeln noch konkret zu prüfen, so ist dies nach Auffassung derselben Kammer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesstraße um 74 km/h nicht mehr erforderlich, um den Schuldvorwurf Vorsatz anzunehmen (OLG Hamm 4 Ss OWi 239/08).
Dreimal zu schnell stellt Fahreignung in Zweifel.
Ein Autofahrer wurde binnen 9 Monate dreimal wegen zu schnellen Fahrens geblitzt. Insgesamt brachte ihm dies 8 Punkte in Flensburg ein. Weitere Punkte hatte er nicht auf seinem Konto.
Die Verwaltungsbehörde wies den Betroffenen auf die Möglichkeit eines Punkterabattes durch die Teilnahme an einem Aufbaukurs hin. Zugleich forderte sie ihn auf, eine medizinisch-psychologisches Untersuchung (MPU) vorzulegen. Dagegen wehrte sich der Betroffene, da bei Erreichen von 8 Punkten die Verwaltungsbehörde eine schriftliche, gebührenpflichtige Verwarnung auszusprechen hat und zugleich auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hinweist, aber keinesfalls die Anordnung einer MPU berechtigt.
Das Verwaltungsgericht München gab jedoch der Behörde Recht. 3 Verstöße wegen zu schnellen Fahrens in so einem kurzen Zeitraum zeige, dass dem Betroffenen die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns fehle, VG München, DAR 07,167.
Kein Fahrverbot trotz Geschwindigkeitsüberschreitung.
Wird kurz vor dem Ortsausgang in einem Abstand von ca. 50 - 60 m vor dem Ortsschild die Geschwindigkeit gemessen, kann trotz Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit die Verhängung eines Regelfahrverbotes unzulässig sein.Nach einer Richtlinie für polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen soll bei einer Geschwindigkeitsüberwachung im Normalfall zwischen Kontrollgerät und Ortsschild ein Mindestabstand von 200 m eingehalten werden. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, dann ist die Verhängung eines Regelfahrverbot nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Fahrverbot ist zulässig, wenn begründet wird, warum die Verhängung eines Regelfahrverbot besonders begründet ist. In der Begründung muss erkennbar werden, warum von dem Mindestabstand der Richtlinie abgewichen wurde (BAyObLG, DAR 02, 521).Anmerkung: Um bei der Verkehrsüberwachung eine Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer zu erzielen, haben die einzelnen Bundesländer Richtlinien zur Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachung erlassen, die das Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Ortsschild/Geschwindigkeitsbeschränkung) regeln. In den Richtlinien ist u.a. festgelegt, welcher Mindestabstand zu einem Ortschild oder Geschwindigkeitsbegrenzungsschild bei einer Geschwindigkeitsmessung einzuhalten ist. Die Richtlinien sind zwar Dienstanweisungen, unter dem Gesichtpunkt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer jedoch verbindlich. Danach muss die von einem Ortseingangsschildes einzuhaltende Messentfernung je nach Bundesland zwischen mindestens 150 m (Baden-Württemberg, Bremen) und mindestens 200 m (Bayern und Nordrhein Westfalen) betragen.Bei besonderer Gefahrensituation oder wenn die Geschwindigkeit durch Geschwindigkeitsschilder stufenweise heruntergeregelt wird, darf von der Mindestentfernung jedoch abgewichen werden und auch unmittelbar am Ortsschild gemessen werden. Wird gegen den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen, bleibt die Messung grundsätzlich verwertbar. Allerdings wird nach der Rechtssprechung uU die Verhängung zB eines Fahrverbotes nicht in Betracht kommen (OLG Hamm DAR 00, 580; OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Brandenburg JMBl BB 96, 173).
Geschwindigkeitsmessung im Schätzverfahren
Bei einer Geschwindigkeitsmessung der Polizei im Schätzverfahren durch Hinterherfahren sind besondere Bedingungen einzuhalten.
Bei dem im Polizeifahrzeug abgelesene Tachowert ist ein Toleranzabzug von 20 % vorzunehmen und die Messstrecke muss bei einer Geschwindigkeit über 90 km/h mindestens 500 m lang sein (OLG Celle, 211 Ss 34/04).
Kasko: Raser riskieren ihren Versicherungsschutz
Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Gegenverkehr übersieht und dadurch einen Unfall verschuldet, handelt grob fahrlässig und riskiert seinen Versicherungsschutz, OLG Karlsruhe, 12 U 151/03
Raserei bei Schnee oder Hagel grob fahrlässig
Wer trotz einsetzender Schnee- oder Hagelschauer eine Bundesstrasse mit 90 km/h befährt, handelt grob fahrlässig (LG Hannover, O 141/03).
Im konkreten Fall fuhr der Kläger trotz einsetzender Schnee- und Hagelschauer auf einer Bundesstraße mit Tempo 90 km/h und kam durch Glatteisbildung von der Straße ab. Auf der Bundesstraße betrug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Die Kaskoversicherung verweigerte den Versicherungsschutz.
Die Richter werteten das Verhalten des Kläger als grob fahrlässig. Bei derartigen Wetterverhältnissen liegt die Gefahr eines Unfalles regelrecht auf der Hand und der Kläger hätte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen, argumentierten die Richter. Wird die Geschwindigkeit bei Hagel, Schnee und Dunkelheit allerdings gerade einmal um 10 km/h herabgesetzt, so müsse dies als "grober Verstoß" gesehen werden, so das Gericht weiter. Es kommt hierbei auch nicht mehr darauf an, ob der Fahrer möglicherweise erst durch ein Ausweichmanöver infolge eines Rehs von der Fahrbahn abgekommen sei.
krankes Kind
Die bloße Sorge um ein krankes Kind rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung. Dies ist dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn eine sofortige Hilfe zwingend erforderlich ist, OLG Karlsruhe, Az. 1 Ss 81/05.
Kastenwagen ist Lkw nicht Pkw
Kleintransporter, zB "Sprinter" (Mercedes) oder "Daily" von IVECO sind Lkw und nicht Pkw, wenn ihr zul. Gesamtgewicht über 3,5 t liegt.
Nach der Rechtssprechung des BayOLG München (1 ObOWi 219/03) kommt es nicht darauf an, was in den Fahrzeugpapieren unter Fahrzeug- und Aufbauart steht. Entscheidend ist die Straßenverkehrsordnung, die festlegt, dass der Grenzwert für Pkw bei 3,5 t zul. Gesamtgewicht liegt.
Hieraus ergeben sich weitreichende Konsequenzen. Für einen Lkw beträgt die Höchstgeschwindigkeit max. 80 km/h, auch wenn von der Motorleistung her eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden könnte.
Wer die für Lkw vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet, gefährdet seinen Führerschein, vor allem wenn er in einen Unfall verwickelt wurde.
Eine Berufung auf einen Irrtum über die Fahrzeugeigenschaft wegen "fehlerhafter" Eintragung in den Fahrzeugpapieren als Pkw wird von den Gerichten nur in Ausnahmefällen angenommen.
Geschwindigkeitsbeschränkung bei Nässe
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild "bei Nässe" stellt eine bedingtes Tempolimit dar. Unter der Bedingung nasser Fahrbahn ist es verboten das angegebenen Tempolimit zu überschreiten.
Nass ist eine Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung dann, wenn die gesamte Fahrbahn nass ist. Nach dem BGH ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn deutliche Nässe aufweist (BGHSt 27, 318). Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (VRS 53, 220) ist nicht ausreichend, wenn die Fahrbahn nur feucht oder nur stellenweise (Spurrillen) nass ist.
Das OLG Celle kommt in seiner Entscheidung (VRS 53, 128) zu dem Ergebnis, dass die bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht klar und eindeutig genug ist, um einen Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Schrittgeschwindgkeit
Zum Begriff Schrittgeschwindigkeit findet sich im Gesetz keine klare Größenangabe. Geht man vom Sprachgebrauch aus, so müsste darunter die Geschwindigkeit eines Fußgängers zu verstehen sein mit einer Geschwindigkeit zwischen 4 bis 7 km/h.
Hierfür haben sich beispielsweise das OLG Köln (Az: Ss 782/84), das OLG Karlsruhe (NZV 2004, 421) oder auch das OLG Brandenburg (DAR 2005, 570) ausgesprochen und als Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 7 km/h angesehen.
Das OLG Hamm erachtet dies als zu gering und hat die Grenze bei 10 km/h gezogen (VRS 6,222).
Kann überhaupt auf eine bestimmte Größe zwischen 4 und 10 km/h abgestellt werden? So ist mit dem Tacho beispielsweise eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h überhaupt nicht zuverlässig messbar. Und Zweiradfahrer werden bei solch einer Geschwindigkeit unsicher und beginnen zu schwanken.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 30.06.1992 (Az: 9 U 220/89) festgestellt, dass Fahrzeugführer den Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 15 km/h subjektiv immer noch als Schrittgeschwindigkeit empfinden.
Nach den Entscheidungen der Gerichte ist in jedem Fall unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit deutlich unter 20 km/h zu verstehen.
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