Bußgeldverfahren Verjährung / Vollstreckung in EU
Wer auf europäischen Straßen unterwegs ist, für den gilt grundsätzlich das dortige Verkehrsrecht. Das jeweilige ausländische Recht kann dabei erheblich vom deutschen Verkehrsrecht abweichen.
Im Ausland greift beispielsweise häufiger und weitreichender die sog. Halterhaftung als in Deutschland. Wird mit einem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen, dann haftet primär der Fahrer, der den Verstoß begangen hat. Kann der Fahrer jedoch nicht ermittelt werden, dann haftet der Halter des Fahrzeuges, wenn er auf Verlangen der Behörde den Fahrer nicht benennt.
Deutschland kennt die Halterhaftung nur bei Park- und Halteverstössen und auch nur hinsichtlich der Verfahrenskosten, wonach dem Halter eines Kraftfahrzeugs (oder seinem Beauftragten) die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würden. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Hatte man sich im Ausland ein "Knöllchen" gefangen, ohne dass man direkt vor Ort abkassiert wurde, dann hatte man bis auf wenige Ausnahmen bisher wenig zu befürchten. Ein Strafzettel, der einem nach Deutschland nachgeschickt wurde, konnte gar nicht oder nur sehr schwer beigetrieben werden.
Damit soll nach einem Beschluss der EU-Justizminsister seit 2007 Schluss sein. Künftig sollen Geldbußen ab 70,- Euro in allen anderen EU-Staaten anerkannt sein und vollstreckt werden können.
Wie die Bundesjustizministerin Zypries jedoch im Juni 2009 mitteilte, wird das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss über die Vollstreckung ausländischer Geldbußen und Geldstrafen auch in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden.
Sollte eine Vollstreckung in Deutschland möglich sein, dann soll es jedoch keine Rückwirkung geben. Damit werden zumindest auch im Jahr 2009 Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im europäischen Ausland begangen wurden, in Deutschland nicht vollstreckt, sofern es nicht bereits besondere Vollstreckungsabkommen gibt, wie dies beispielsweise mit Österreich der Fall ist.
Auch soll es keine Vollstreckung von Bescheiden geben, bei denen das Verschulden des Betroffenen nicht festgestellt ist.
Ebenfalls nicht vollstreckbar sollen Bußgeldbescheide sein, die sich gegen den Halter eines Fahrzeuges richten, ohne dass dessen Fahrereigenschaft nachgewiesen ist.
Wie in unseren europäischen Nachbarländern Verkehrsverstösse behandelt werden, haben wir für Sie unter dem Navigationspunkt Europa / Bußgeldverfahren / Verjährung / Vollstreckung im Überblick dargestellt.
Video
Kfz-Kaufvertrag
kostenlos downloaden
Kfz-Werte
kostenlos online ermitteln
Kfz-Kennzeichen
Städekürzel abfragen
Kfz-Versicherungs-
vergleich
kostenlos und sofort
Promillerechner
Alkoholgehalt bestimmen
Bremswegrechner
Anhalteweg berechnen
Routenplaner
Fahrtroute planen





