Fahren mit unversichertem Fahrzeug nach dem Pflichtversicherungsgesetz Haftpflichtversicherung Straftat Entziehung der Fahrerlaubnis Geldstrafe oder Haftstrafe ( Freiheitsstrafe ), Straßenverkehr
Fahren mit unversichertem Fahrzeug (§ 6 PfVG)
Freiheitsstrafe: bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Punkte in Flensburg: 6
Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PfVlG) muss ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, der im öffentlichen Verkehr betrieben wird, haftpflichtversichert sein, damit Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, finanziell abgedeckt sind.
Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, wird gem. § 6 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
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