Strafhöhe Tagessatz Regelstrafe Freiheitsstrafe Nebenstrafen Fahrverbot vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Trunkenheitsfahrt Alkohol Drogen Verkehrsunfall mit Unfallflucht bzw. Fahrerflucht fahrlässige Körperverletzung, Verkehrsdelikt

Strafhöhe - Regelstrafe für Ersttäter

Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, mit welcher Strafe für welches Verkehrsdelikt gerechnet werden darf. Die Strafen beziehen sich auf den erstmals straffälligen Täter, gegen den noch keine Vorverurteilungen vorliegen (Ersttäter).  

Wenn gegen Sie wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird, sollten Sie in einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Angaben zu dem Vorwurf sollten Sie erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt machen.
Außer zu seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort und Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit hat man keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen.

Da jede Straftat einer eigenen gerichtlichen Bewertung unterliegt und die Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, können die Angeben nicht rechtsverbindlich sein und erfolgen ohne Gewähr.
Ab 1,6 Promille Blutalkohol muss vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchen (MPU) nachgewiesen werden.

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus dem Monats-Nettoverdienst (unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen und weiteren abzugsfähigen Verbindlichkeiten) geteilt durch 30 (Tage). Die Geldstrafe ermittelt sich anschließend aus der Tagessatzhöhe x Tagessätzen .
Beispiel: Erstmalige Trunkenheitsfahrt mit 2,1 Promille (45 TS, siehe Tabelle), Verdienst nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen 750,00 Euro netto. Tagessatzhöhe ergibt sich aus: 750,00:30=25,00 Euro. Geldstrafe: 45 TSx25,00=1.125,00 Euro.

Für mehrere Delikte (zB. Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht) erfolgt für jede einzelne Straftat eine Einzelstrafe, die anschließend zu einer Gesamtstrafe (keine summarische Zusammenfassung, d.h. keine bloße Addition der Einzelstrafen) zusammengefasst wird.
Bei einer Haftstrafe von mehr als 2 Jahren kann die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Abkürzungen: TS=Tagessatz; FS= Freiheitsstrafe; FE=Entziehung der Fahrerlaubnis; FV=Fahrverbot

Delikt Strafe in TS Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre zur Neuerteilung  
       
Trunkenheitsfahrt, §316 StGB (Alkohol/Drogen):      
bis 1,3 Promille: 30 TS 7-9 Monate  
bis 1,7 Promille: 35 TS 9-10 Monate  
bis 2,1 Promille: 45 TS 11-12 Monate Mofa, Moped: jeweils 1/3 weniger, evtl. FV 3 Monate
bis 2,4 Promille: 50 TS 12-13 Monate Radfahrer: jeweils 1/2 weniger, jedoch kein FE
bis 2,7 Pomille: 55 TS 14-15 Monate  
bis 3 Promille: 60 TS 15-17 Monate  
Unfallflucht, §142 StGB:      
bis 250 EUR Schaden: 15 TS -- Mofa, Moped 1/3 weniger
bis 500 EUR Schaden: 25 TS 1 Monat Fahrverbot  
bis 700 EUR Schaden: 30 TS 2 Monate Fahrverbot  
bis 900 EUR Schaden: 35 TS 3 Monate Fahrverbot  
über 900 EUR Schaden: 40 TS 6-10 Monate  
mit Körperverletzung: 40-90 TS 6-12 Monate  
       
Fahrlässige Körperverletzung,      
§§ 223, 229 StGB      
leichte 10-30 TS Fahrverbot / Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei groben Verstößen und erheblichen Verletzungen  
mittlere 30-40 TS    
schwere 40-90 TS    
Fahrlässige Tötung, §222 StGB      
leichte Schuld 90-120 TS 1-3 Monate Fahrverbot  
schwere Schuld 4 Monate FS 6-15 Monate  
mit § 315c StGB (ohne Alkohol) 6 Monate FS 6-24 Monate  
mit § 315c (mit Alkohol) 15 Monate FS ab 24 Monate  
       
Straßenverkehrsgefährdung, §315 c StGB:      
ohne Alkohol: 20-40 TS 1-3 Monate Fahrverbot  
ohne Alkohol, schwere Gefährdung/mit Nötigung: 30-50 TS 6-10 Monate  
bis 1,3 Promille: 35 Ts 8-10 Monate  
bis 1,7 Promille: 40 TS 10-11 Monate  
bis 2,1 Promille: 50 TS 12-14 Monate  
bis 2,4 Promille: 55 TS 14-15 Monate  
bis 2,7 Pomille: 60 TS 15-17 Monate  
bis 3 Promille: 65 TS 17-19 Monate  
mit Körperverletzung: zusätzlich 5-20 TS zusätzlich 1-3 Monaten  
mit Unfallflucht: zusätzlich 20-30 TS zusätzlich 1-3 Monaten  
       
Nötigung, § 240 StGB 10-30 TS u.U. 1-3 Monate Fahrverbot  
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen, § 248 b StGB 10-20 TS    
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVB      
Privatfahrschule 05-10 TS --  
ausländische FE 05-10 TS --  
Kurzfahrt 10-20 TS --  
frisiertes Mofa 10-20 TS --  
-- mehrfach 30 TS Sperre 6 Monate  
nach Entzug der Fahrerlaubnis 20-60 TS Sperre 6 Monate  
innerhalb Sperrfrist FS 6 Monate Sperre 9Monate  
Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz:      
fahrlässig: 10-15 TS    
vorsätzlich: 20-30 TS    

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