Bußgeldverfahren, Bussgeldverfahren Pflicht zur Anhörung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Pflichtangaben sind zB Angaben zur Person Ordnungswidrigkeiten Amtsgericht
Verkehrsverstoß (ab 40,00 Euro)
Begeht jemand im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (Verkehrsverstösse ab 40,00 Euro), leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren ein.
Die Behörde teilt dem Betroffenen mit, welcher Verkehrsverstoß ihm zur Last gelegt wird.
Anhörung
Zugleich erhält er einen Anhörungsbogen, in dem er aufgefordert wird, Angaben zur Person zu machen. Ferner wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern.
Pflichtangaben
Der Betroffene ist gesetzlich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf folgende Angaben:
- Vorname, Familienname, Geburtsname
- Anschrift (PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer), bei Wehrpflichtigen die Standortanschrift
- Geburtstag und Geburtsort
Zu weiteren Angaben ist der Betroffene nicht verpflichtet. Der Betroffene muss sich also nicht zum Tatvorwurf, d.h. zur Sache äußern.
In Anbetracht der möglichen Folgen eines Bußgeldbescheides - Geldbuße, Punkte im Verkehrszentralregister, Fahrverbot- ist es ratsam, sich erst Akteneinsicht zu verschaffen, ehe man sich zur Sache äußert.
Der Betroffene selbst hat allerdings kein Recht auf Akteneinsicht. Für den Betroffenen kann nur ein Rechtsanwalt Einsicht in die Akten nehmen.
Bußgeldbescheid
Nach der Anhörung entscheidet die Behörde, ob sie an dem Tatvorwurf festhält. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf begründet ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid.
Einspruch (2-Wochen-Frist)
Dagegen kann der Betroffene Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Verkehrsbehörde eingegangen sein.
Der Einspruch muss nicht begründet sein. Es kommt allein darauf an, dass das Rechtsmittel rechtzeitig innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt wird.
Amtsgericht
Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, wird die Sache an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verkehrsverstoß begangen wurde, weiter geleitet.
Beschluss oder Urteil
Über den Fall entscheidet das Amtsgericht entweder durch Beschluss oder durch Urteil.
Beschwerde (1-Wochen-Frist)
Beträgt die Geldbuße mehr als 250,00 Euro oder wurde ein Fahrverbot verhängt, kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts innerhalb 1 Woche das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.
In den anderen Fällen kann eine Beschwerde ausnahmsweise vom Amtsgericht zugelassen werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils oder ab Zustellung des Beschlusses.
Begründungszwang und Begründungsfrist (1-Monats-Frist)
Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Die Begründung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gegeben werden oder durch einen von einem Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erfolgen.
Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats eingereicht werden. Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (1 Woche nach Verkündung des Urteils), sofern innerhalb der Rechtsmittelfrist das Urteil bereits zugestellt war. Andernfalls beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung des Urteils.
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