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Im Auftrag des Kunden
Wenn der Autohändler im Auftrag des Kunden verkauft

Wer als Privatmann seinen Gebrauchtwagen bei einem Autohändler kauft, geht davon aus, dass er einen mindestens einjährigen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Autohaus für Sachmängel hat.

Ein solcher Anspruch besteht, wenn das Autohaus Verkäufer des Fahrzeuges ist. In diesem Fall kann der Gewährleistungsanspruch auch nicht durch Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Autohaus das Fahrzeug nicht in eigenem Namen sondern im Auftrag eines privaten Kunden verkauft. In diesem Fall kommt ein Vertrag zwischen Käufer und dem Kunden, in dessen Auftrag das Autohaus handelt, zustande.

Bei einer solchen Konstellation kann die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen werden. Die Vertragsbeziehung besteht allein zwischen Käufer und Kunde. Das Autohaus hat mit dem Vertrag nicht zu tun und haftet auch nicht für Sachmängel.

Aus diesem Grunde sollte man als Käufer eines Gebrauchtwagens genau prüfen, wer im Kaufvertrag als Verkäufer angegeben ist