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barfuß Auto fahren
(maf) Bei diesen Temperaturen und auf der Fahrt in den Urlaub immer wieder ein Thema - barfuss, in Socken oder in Flip-Flops Auto fahren. In der StVO wird man vergeblich nach einer Ahndungsvorschrift suchen. In § 44(2) der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) heißt es jedoch: "Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Nicht geeignet sind Clogs, Holzpantoletten oder Sandaletten ohne Fersenriemen. Die BGF weist darauf hin, das in der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge für die gewerbliche Wirtschaft ausdrücklich festgelegt ist, dass Fahrzeuge nur mit den Fuß fest umschließenden Schuhwerk gefahren werden dürfen. Da es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, setzt hier die Berufsgenossenschaft das Bußgeld (Regelsatz 80 Euro) fest. Es können jedoch nur Mitglieder der Berufsgenossenschaft z.B. LKW/Busfahrer mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Klartext: Der Autofahrer der sein Fahrzeug privat nutzt kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Genauso verhält es sich z.B. bei ausländischen Lkw-Fahrern, da diese keiner Berufsgenossenschaft angehören. Der Grund der Vorschrift liegt unter anderem in den Gefahren beim Fahren mit Clogs oder barfuss. Es gab auch Fälle in welchen Lkw-Fahrer beim Aussteigen aus dem Führerhaus mit ihren Clogs umknickten und sich hierbei schwer verletzten, z.B. Bruch des Wadenbeins. Kommt dies vor, wird die Berufsgenossenschaft hier eine Regulierung der Kosten mit dem Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift ablehnen. Die Oberlandesgerichte (OLG) Bamberg und Celle entschieden: Autofahrer mussten die Bußgelder nicht bezahlen, die sie wegen des Tragens von Sandalen, die hinten offen sind, beziehungsweise wegen Fahrers in Socken auferlegt bekamen ! Das Gericht wies jedoch in der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es mit den Pflichten eines verantwortungsbewussten Kraftfahrers unvereinbar sei, mit ungeeignetem Schuhwerk zu fahren. Wer andere durch sein Verhalten schädigt, gefährdet oder auch nur behindert, wird in diesem Fall auch strafrechtlich und bußgeldrechtlich belangt. Zu bedenken ist -> Auch in modernen Fahrzeugen kann eine Notbremsung nur dann sicher erfolgen, wenn die volle Kraft des Fußes über die ganze Sohle auf das Bremspedal übertragen wird. Wer durch verrutschende Schuhe behindert wird oder mit bloßem Fuß vom Pedal abrutscht, kann so unter umständen einen Unfall verursachen. Es empfiehlt sich also dringend -auch bei Privatfahrten- geeignetes Schuhwerk zu tragen.
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(maf)