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zugewachsene / verdreckte Verkehrszeichen
(maf) 2010-07-01 Grundsätzlich verlieren verschmutzte oder leicht verdeckte Verkehrsschilder nicht ihren Regelungscharakter.
Aus diesem Grund sind sie zunächst zu beachten. Insbesondere gilt dies für Verkehrszeichen, die allein schon an ihrer charakteristischen Form zu erkennen sind. Hierzu zählen beispielsweise das achteckige Stopp-Zeichen oder das dreieckige, auf der Spitze stehende Vorfahrt-achten-Schild. Wer solch ein Verkehrszeichen missachtet, kann sich nicht mit dem Argument heraus reden das Schild wäre nicht zu erkennen gewesen.
Bei Verkehrszeichen die der äußeren Form nach mehrfache Bedeutung haben können, sieht es etwas anders aus. So lässt sich beispielsweise bei einem zugewachsenen Verkehrszeichen nicht sagen, welche Höchstgeschwindigkeit erlaubt ist. Eine Verpflichtung anzuhalten um festzustellen, welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, besteht nicht! Wer aufgrund eines stark verdreckten (oder verschneiten) Verkehrszeichens zu schnell unterwegs ist und hierbei gemessen wird, kann sich desshalb darauf berufen, dass das Schild nicht zu erkennen war. Allerdings muss er auch beweisen, dass das Schild zur Tatzeit tatsächlich nicht erkennbar war, was oft nicht gelingen dürfte.
Stellt sich die Situation wie auf unserm Bild dar, wird die Polizei sicherlich keine bußgeldbewährte Verwarnung aussprechen. Sie wird allerdings den Grundstückseigentümer auffordern, seiner Verpflichtung nachzukommen und die Hecke so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen (hier: Durchfahrt für LKW verboten) wieder erkennbar wird.
Befände sich dasselbe Schild auf einer schmalen Straße vor einer kleinen Brücke, wo schon der Laie erkennen kann, dass diese für den Schwerlastverkehr ungeeignet ist, würde sich der LKW-Fahrer wohl nicht mehr herausreden können.
Mit einem Bußgeld muss ferner gerechnet werden, wenn zum Beispiel innerorts die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wird, da vorausgesetzt wird, dass einem Führerscheininhaber das generelle Tempolimit von 50 km/h bekannt ist.