WERBUNG
 
 
Rechnen Sie mit uns!
 
KFZ-Kaufvertrag
PDF-Download
DOC-Download
 
 
WERBUNG
 
Tagfahrlicht
Tagfahrlicht ist derzeit in Deutschland noch nicht vorgeschrieben. Ab 2011 ändert sich dies jedoch und wird in der gesamten EU (Europäischen Union) für Neuwagen verpflichtend, d.h. es muss von Werk aus eingebaut sein. Das Licht muss sich dann beim Straten des Fahrzeuges einschalten. In verschiedenen europäischen Staaten ist es bereits heute Vorschrift, auch bei Tage mit eingeschalteten Licht zu fahren.

Für ältere Fahrzeuge bietet der Automobilzubehörhandel bereits heute nachrüstbare Tagfahrleuchten (Daytime running lights, kurz DRL) in verschiedenen Ausführungen an.
Technisch unterscheidet man zwei Alternativen. Das sind zum einen spezielle Tagfahrleuchten und zum anderen spezielle Fahrlichtschaltungen.

Bei der Variante Fahrlichtschaltung wird das Licht (entweder nur die Frontscheinwerfer oder zusätzlich das Rücklicht) automatisch eingeschaltet, wenn der Wagen gestartet wird.

Bei der Alternativen Tagfahrlicht handelt es sich um spezielle, verbrauchsarme Lampen, die zusätzlich zum bestehenden Licht (Stand-, Abblend- Fernlicht) montiert werden.
Wie bei der Variante Fahrlichtschaltung schaltete sich das Tagesfahrlicht ein, sobald die Zündung eingeschaltet wird. Das Tagesfahrlicht darf allerdings nur für sich alleine leuchten. Wird das Abblendlicht aktiviert, muss das Tagesfahrlicht ausgehen, es sei denn, dass Tagesfahrlicht wird auf Standlichtstärke herunter gedimmt.

Bei der Montage des Tagesfahrlichts sind strenge Vorgaben einzuhalten. Nach der EU-Vorschrift ECE-R48 (Punkt 6.19) darf das Tageslicht nur an der Fahrzeugfront in einer Höhe von 250 mm bis maximal 1.500 mm über dem Boden angebracht werden.
Vom Außenrand des Fahrzeuges darf die Leuchte nicht mehr als 400 mm entfernt sein. Linke und rechte Leuchten müssen mindestens 600 mm voneinander entfernt sein, es sei denn das Fahrzeug ist schmaler als 1.300 mm. In diesem Fall darf der Abstand der beiden Leuchten voneinander 400 mm betragen.

Werden diese Maße nicht eingehalten, stellt dies ein erheblicher Mangel des Fahrzeuges dar. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Einbau von Unterbodenbeleuchtung nicht erlaubt ist.