Home > Führerschein > Fahrverbot / Entziehung FE
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(14.01.2012) » Die Behörde entzog einem Autofahrer die Fahrerlaubnis, weil er 8 Punkte in Flensburg hatte.  Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster ist die Entscheidung rechtens. Die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG), wonach erst bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, steht der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegen..  » mehr


(30.11.2011) » Zu früh ans Steuer gesetzt! Obwohl sein Fahrverbot noch nicht abgelaufen war, setzte sich ein 28 Jahre alter Mann ans Steuer seines Fahrzeugs. Wie der Zufall es wollte, geriet der Fahrer in eine Verkehrskontrolle. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass gegen den Fahrer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde..  » mehr


Das Gesetz verbietet dem Fahranfänger während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks anzutreten (§ 24 c StVG). Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig. Das Gesetz unterscheidet somit zwei Fälle..  » mehr


(03.01.2012) » Lappen, Pappe oder auch Deckel,  egal wie man den Führerschein umgangssprachlich nennt, bleibt er doch ein amtliches Dokument und der Nachweis, dass der Inhaber des Führerscheins im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Um diesen Nachweis im Falle einer Kontrolle zu erbringen, ist der Führerschein während der Fahrt ständig mitzuführen und der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen sowie gegebenenfalls auch auszuhändigen..  » mehr


Bei schweren Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog neben einem Regelbußgeld und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten vor. Gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot wird häufig Rechtsmittel wegen beruflicher Härte eingelegt. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass ohne Führerschein die arbeitsvertragliche Tätigkeit nicht erfüllt werden kann und sogar der Verlust des Arbeitsplatzes droht. .  » mehr


(21.01.2012) » Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis, so hat es nach § 69 a StGB zugleich festzulegen, für welche Zeit die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (Sperrfirst). Besitzt der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperrfrist angeordnet. Die Frist beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren. In besonderen Fällen kann die Sperrfrist auf Lebenszeit angeordnet werden..  » mehr


(01.12.2010) » Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Beim Fahrverbot darf für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Das Fahrverbot bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge, also auch Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas), sofern die Behörde nicht ausdrücklich bestimmte Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot ausnimmt..  » mehr


(01.12.2010) » Wer grob pflichtwidrig eine Verkehrsübertretung begeht, hat nicht nur mit einer saftigen Geldbusse und Punkten in Flensburg zu rechnen sondern muss sich darüber hinaus auch auf ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten einstellen. Die Behörde bzw. das Gericht kann von der Verhängung eines Fahrverbotes ausnahmsweise absehen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dies rechtfertigen..  » mehr


(01.12.2010) » Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.  Beim Fahrverbot darf für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden..  » mehr


(13.06.2010) » (wdr) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vom Fahrverbot zu unterscheiden. Beim Fahrverbot behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis. Er muss lediglich seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der Führerscheinbehörde hinterlegen und darf während dieser Zeit kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene dagegen seine Fahrerlaubnis..  » mehr


(01.12.2010) » Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das   Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft..  » mehr


(01.12.2010) » Wer als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr begeht, muss  damit rechnen, dass ihm die (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht. Im zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer mit deutscher Fahrerlaubnis bereits einschlägig wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Im Jahre 2007 fiel der Betroffene in Polen erneut wegen Alkohol im Straßenverkehr auf..  » mehr