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Fahrerflucht mit Mülltonne - auch das gibt es!

In einer Straße in Berlin schob ein Bewohner seinen Mülleimer aus dem Hinterhof vor zum Straßenrand. Dabei streifte er versehentlich ein parkendes Auto. Durch den Anstoß fiel der Mülleimer um. An der Beifahrertür entstand ein deutlich sichtbarer Schaden. Der Bewohner sammelte den Müll wieder ein, kümmerte sich jedoch nicht weiter um den Schaden am Auto.
Von einem Zeugen des Vorfalls wurde er angezeigt und musste sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch), im Volksmund Fahrerflucht genannt, verantworten.
Nach diesem Straftatbestand macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne den Geschädigten u.a. über seine Person zu informieren.
Nach der Überzeugung des Gerichts ereignete sich der Unfall im Straßenverkehr, da das beschädigte Auto auf der Straße geparkt war, als der Täter mit dem Mülleimer daran stieß.
Auch wurde der Schaden durch ein verkehrstypisches Unfallrisiko herbeigeführt, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen stand. Dies sah das Gericht in dem Vorbeischieben einer Mülltonne auf Rollen an einem geparkten Auto (LG Berlin, 526 Qs 162/06).