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Frei Sicht
Das Problem kennt im Winter jeder Laternenparker – vereiste Scheiben
Gerade am Morgen, wenn man sich auf den Arbeitsweg machen will, hat man gewöhnlich wenig Zeit. Also nicht lange Eis kratzen – ein kleines Guckloch wird schon genügen und ab geht’s in den morgendlichen Berufsverkehr. Aber Halt – so bitte nicht!
Nach der Straßenverkehrsordnung ist nämlich jeder Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht beeinträchtigt wird (§23 (1) StVO).
Vor Fahrantritt müssen deshalb sämtliche Scheiben des Fahrzeugs von Schnee und Eis befreit sein. Dies gilt übrigens auch für das Dach und die Spiegel.
Auch auf die Radkästen ist zu achten. Diese müssen ebenfalls von Schnee- und Einklumpen befreit werden.
Unzureichend und gefährlich ist es, nur eine kleines "Guckloch" in der Frontscheibe frei zu machen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 
Im Tatbestandskatalog zur StVO ist hierzu vermerkt: „Sie führten das Fahrzeug obwohl ihre Sicht beeinträchtigt war“. (§23(1) StVO.
Das Bußgeld beträgt zwar lediglich 10 Euro, man sollte jedoch bedenken, dass es sehr gefährlich sein kann, wenn die Rundumsicht nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Man stelle sich nur vor, dass kurz nach Fahrtantritt Nachbars Junge die Straße überquert und sie auf Grund der vereisten Scheibe den Fußgänger nicht wahrnehmen. Kommt es dadurch zum Unfall, müssen sie mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.
Wird keine Peron verletzt sondern „nur“ ihr Fahrzeug beschädigt, dürfen sie davon ausgehen, dass ihre Kaskoversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommt.
Der Zubehörmarkt bietet genügend Hilfsmittel, um ihnen das morgendliche Eiskratzen zu ersparen. Angefangen von einer komfortablen Standheizung bis zur günstigen Abdeckfolie oder Enteisungssprays.
Befindet sich am Fahrzeug ein rechter (nicht vereister) Außenspiegel muss die Heckscheibe nicht von Eis befreit werden.