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Geschwindigkeit

Jeder darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht.  Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke (Fahren auf Sicht) halten kann.
Auf Straßen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke (Fahren auf halbe Sicht) halten kann.Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsflussbehindern. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen muss ein Kfz-Fahrer seine Fahrgeschwindigkeit so anpassen und jederzeit bremsbereit sein, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.Sofern die zulässige Geschwindigkeit nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit - innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/ h - außerhalb geschlossener Ortschaften für -- Pkw: 100 km/h -- Lkw (von 3,5 – 7,5 t) und Pkw mit Anhänger: 80 km/h -- Lkw (über 7,5 t): 60 km/h - bei einer Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen von weniger als 50 m, 50 km/h, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist - Kfz mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/ h - auf Autobahnen gibt es keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung für Pkw, jedoch wird eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h empfohlen.  Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden durch ein Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet (siehe Bußgeldkatalog)

Schrittgeschwindigkeit

Zum Begriff Schrittgeschwindigkeit findet sich im Gesetz keine klare Größenangabe. Geht man vom Sprachgebrauch aus, so müsste darunter die Geschwindigkeit eines Fußgängers zu verstehen sein mit einer Geschwindigkeit zwischen 4 bis 7 km/h. 
Hierfür haben sich beispielsweise das OLG Köln (Az: Ss 782/84), das OLG Karlsruhe (NZV 2004, 421) oder auch das OLG Brandenburg (DAR 2005, 570) ausgesprochen und als Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 7 km/h angesehen.
Das OLG Hamm erachtet dies als zu gering und hat die Grenze bei 10 km/h gezogen (VRS 6,222).
Kann überhaupt auf eine bestimmte Größe zwischen 4 und 10 km/h abgestellt werden?  So ist mit dem Tacho beispielsweise eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h überhaupt nicht zuverlässig messbar. Und Zweiradfahrer werden bei solch einer Geschwindigkeit unsicher und beginnen zu schwanken.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 30.06.1992 (Az: 9 U 220/89) festgestellt, dass Fahrzeugführer den Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 15 km/h subjektiv immer noch als Schrittgeschwindigkeit empfinden.
Nach den Entscheidungen der Gerichte ist in jedem Fall unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit deutlich unter 20 km/h zu verstehen.

Zeichen 274
Das Verkehrszeichen 274 regelt die zulässige Höchstgeschwindigkeit und verbietet, schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren. 
Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/ h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. 
Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

Zeichen 274.1
Zeichen 274.1 regelt den Beginn einer Tempo 30-Zone.
Mit dem Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. 
Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben

Zeichen 275
Bei einer vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 275) ist es nicht gestattet, langsamer als mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu fahren, sofern nicht ausnahmsweise die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse eine geringere Geschwindigkeit erforderlich machen. Auf Autobahnen ist eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h vorgeschrieben. Kfz, die eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht fahren können oder dürfen, ist die Benutzung solcher Straßen untersagt.

Zeichen 380
Die Richtgeschwindigkeit ist nur eine Empfehlung und wird durch nebenstehendes Verkehrszeichen (Zeichen 380) angezeigt. 

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wird nicht geahndet, kann aber bei einem Unfall für die Frage einer Mitverantwortung Bedeutung erlangen.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild "bei Nässe" stellt eine bedingtes Tempolimit dar. Unter der Bedingung nasser Fahrbahn ist es verboten das angegebenen Tempolimit zu überschreiten.

Nass ist eine Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung dann, wenn die gesamte Fahrbahn nass ist. Nach dem BGH ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn deutliche Nässe aufweist (BGHSt 27, 318). Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (VRS 53, 220) ist nicht ausreichend, wenn die Fahrbahn nur feucht oder nur stellenweise (Spurrillen) nass ist.
Das OLG Celle kommt in seiner Entscheidung VRS 53, 128 zu dem Ergebnis, dass die bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht klar und eindeutig genug ist, um einen Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.