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Fahrtenbuch

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn sich der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermitteln lässt (§ 31 a StVZO).

Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Anordnung kann bereits nach einem einmaligen Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften, z.B. Rotlichtverstoß, angeordnet werden.
Das VG Lüneburg (5 A 96/03) hat beispielsweise eine Autofahrerin für einen "einfachen" Rotlichtverstoß die Führung eines Fahrtenbuches für 6 Monate auferlegt, weil sie zur Person des Fahrers keine Angaben machen wollte (siehe Urteile/Rechtssprechung).

In dem Fahrtenbuch ist vor jeder Fahrt
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit auszuhändigen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 50.- Euro geahndet werden.