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Vorläufiger Versicherungsschutz / Deckungskarte

Um ein Fahrzeug zuzulassen, müssen Sie gegenüber der  Zulassungsbehörde den Nachweis erbringen, dass für das Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht.

Der Nachweis wird regelmäßig durch Vorlage einer sog. Deckungskarte (früher "Doppelkarte") geführt. Durch die Deckungskarte bescheinigt die Versicherung eine vorläufige Deckungsschutzzusage (vorläufiger Versicherungsschutz) bis der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

Die Deckungskarte erhalten sie von Ihrer Versicherung. Sie gilt nur für die Haftpflichtversicherung und bezieht sich nicht automatisch auf eine Kaskoversicherung. Um im Rahmen des vorläufigen Versicherungsschutzes auch kaskoversichert zu sein, muss dies auf der Deckungskarte ausdrücklich vereinbart werden.

Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung, Az 9 U 34/00, einem Versicherungsnehmer umfassenden Versicherungsschutz aus einer Doppelkarte zugesprochen, aus der nicht hervorging, dass der Kunde neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch Kaskoschutz gewünscht hatte. In diesem Fall ging es jedoch darum, dass der Kunde (Versicherungsnehmer) gegenüber seinem Versicherungsmakler nachweislich einen Antrag auf Abschluss einer umfassenden Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gestellt hatte, dies jedoch nicht in der Doppelkarte eingetragen wurde, (Ähnlich OLG Koblenz, 10 U 737/96).

Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins bzw. tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht fristgerecht eingelöst wird oder die Prämie nicht bezahlt wird.

Die Deckungskarte (vorläufiger Versicherungsschutz) benötigen Sie bei

- Zulassung eines Fahrzeugs bzw. Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs

- Halterwechsel

- Verlust oder Diebstahl des Nummernschildes

- Wechsel des Wohnortes in einen anderen Zulassungsbezirk

- Versicherungswechsel