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Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und wirkt nur zu Gunsten Dritter.
Besitzt ein Fahrer mehrere Fahrzeuge und beschädigt er ein anderes, aber eigenes Fahrzeug, ist die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig.

Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine Verkehrsstraftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft und im Verkehrszentralregister mit 6 Punkten geahndet. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die Anmeldung eines Kfz zum Straßenverkehr kann nur erfolgen, wenn der Zulassungsbehörde der Nachweis erbracht wird, dass für das Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht.
Der Nachweis wird regelmäßig durch Vorlage einer „Doppelkarte“ geführt. Durch die Doppelkarte bescheinigt die Versicherung eine vorläufige Deckungsschutzzusage bis der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.
Die Doppelkarte gilt nur für die Haftpflichtversicherung und bezieht sich nicht auf eine Kaskoversicherung. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung, Az 9 U 34/00, einem Versicherungsnehmer umfassenden Versicherungsschutz aus einer Doppelkarte zugesprochen, aus der nicht hervorging, dass der Kunde neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch Kaskoschutz gewünscht hatte. In diesem Fall ging es jedoch darum, dass der Kunde (Versicherungsnehmer) gegenüber seinem Versicherungsmakler nachweislich einen Antrag auf Abschluss einer umfassenden Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gestellt hatte, dies jedoch nicht in der Doppelkarte eingetragen wurde.

Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins bzw. tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht fristgerecht eingelöst wird oder die Prämie nicht bezahlt wird.

Die Geltung der Haftpflichtversicherung ist auf Europa und die außereuropäischen Länder beschränkt, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören.

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss.
Hierzu gehört, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche seiner Versicherung schriftlich anzuzeigen.

Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf der Versicherungsnehmer einen Anspruch weder ganz noch teilweise anerkennen. Im Falle eines Unfalls dürfen Sie deshalb auf keinem Fall ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Unfallgegner abgeben.

Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und bei einer Trunkenheitsfahrt.

Bei einer Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung im Schadensfall zwar für den Schaden des Geschädigten aufkommen, kann aber gegenüber dem Fahrer Rückgriff nehmen. Der Rückgriff ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro beschränkt.

Wird der Versicherungsfall vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen des rechtswidrigen Schadensfalles, herbeigeführt, haftet der Versicherer überhaupt nicht.
In diesem Fall kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Versicherung nicht geltend machen. Ihm bleibt nur der Weg, direkt gegen den Schädiger vorzugehen oder Ansprüche aus dem Entschädigungsfond beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend zu machen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ansonsten gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.