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Promillegrenzen und die Folgen
Die Wirkung des Alkohols wird von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Bei nahezu jedem zweiten Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ist Alkohol im Spiel. Auffallend häufig ereignen sich alkoholbedingte Verkehrsunfälle am Wochenende, und besonders häufig sind dabei junge Fahrer die Unfallverursacher. Bereits ab 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) lässt die Reaktionsgeschwindigkeit nach, Fehleinschätzungen häufen sich, die Konzentrationsfähigkeit nimmt deutlich ab. Ab 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die sog. Rotlichtschwäche tritt auf - Bremsleuchten oder rote Ampeln werden nur noch verzögert wahrgenommen. Bei 0,8 Promille verdoppelt sich die Reaktionsgeschwindigkeit. Beträgt bei einem nüchternen Fahrer die durchschnittliche Reaktionszeit ca. 0,8 sec, beträgt sie bei einer Person mit 0,8 Promille Alkohol im Blut bereits 1,6 sec. Ab etwa 1,0 Promille treten Sprachschwierigkeiten und Haltungsschwankungen ein. Die Umwelt wird verschwommen oder doppelt wahrgenommen. Ab 1,6 Promille treten deutliche Ausfallerscheinungen auf. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sanktioniert das Verkehrsrecht Alkohol im Straßenverkehr. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg oder gar einem Strafverfahren und Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Null-Promille-Regelung Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit sowie für Führerscheininhaber bis 21 Jahren gilt seit 01. August 2007 absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer hiergegen verstößt, hat mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 125 Euro und zwei Punkten in Flensburg zurechnen. Zudem kann die Probezeit um 2 Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden. 0,3 bis 1,09 Promille mit Unfall oder alkoholtypischen Fehlverhalten: Verursacht ein Autofahrer mit 0,3 Promille oder mehr alkoholbedingt einen Unfall oder begeht er einen Fahrfehler, der typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen wird, dann macht er sich strafbar.
0,3 Promille sind schnell erreicht. Je nach körperlicher Konstitution kann dies bereits nach zwei Glas Bier oder zwei Glas Wein der Fall sein.
0,5 bis 1,09 Promille ohne Unfall oder alkoholtypischen Fehlverhalten: Unabhängig von etwaigen alkoholbedingten Fahrfehlern wird eine Alkoholfahrt ab 0,5 Promille bis zu 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit mit
geahndet. 1,1 bis 1,59 Promille: Unabhängig ob ein Fahrfehler oder Unfall vorliegt, wird ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Dass es bei einem solchen Promillewert im Körper zu keinem Personen- oder Sachschaden gekommen ist, ist reiner Zufall.
Für Fahrradfahrer oder einem Fahrer eines Elektrorollstuhls beträgt die absolute Fahruntüchtigkeit 1,6 Promille. ab 1,6 Promille: Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug fährt, hat nicht nur mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen, sondern muss sich zwingend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seine Fahrerlaubnis wieder erwerben kann. Dies gilt sogar für Fahrradfahrer! Weitere wichtige Punkte, die Sie kennen sollten:
Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis:
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