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Promillegrenzen und die Folgen
 

Die Wirkung des Alkohols wird von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Bei nahezu jedem zweiten Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ist Alkohol im Spiel. Auffallend häufig ereignen sich alkoholbedingte Verkehrsunfälle am Wochenende, und besonders häufig sind dabei junge Fahrer die Unfallverursacher.

Bereits ab 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) lässt die Reaktionsgeschwindigkeit nach, Fehleinschätzungen häufen sich, die Konzentrationsfähigkeit nimmt deutlich ab.

Ab 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die sog. Rotlichtschwäche tritt auf - Bremsleuchten oder rote Ampeln werden nur noch verzögert wahrgenommen.

Bei 0,8 Promille verdoppelt sich die Reaktionsgeschwindigkeit. Beträgt bei einem nüchternen Fahrer die durchschnittliche Reaktionszeit ca. 0,8 sec, beträgt sie bei einer Person mit 0,8 Promille Alkohol im Blut bereits 1,6 sec.

Ab etwa 1,0 Promille treten Sprachschwierigkeiten und Haltungsschwankungen ein. Die Umwelt wird verschwommen oder doppelt wahrgenommen.

Ab 1,6 Promille treten deutliche Ausfallerscheinungen auf.

Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sanktioniert das Verkehrsrecht Alkohol im Straßenverkehr. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg oder gar einem Strafverfahren und Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
Die Behörden können darüber hinaus ein Aufbauseminar oder eine medizinsich-psychologische Untersuchung (MPU) fordern.

Null-Promille-Regelung

Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit sowie für Führerscheininhaber bis 21 Jahren gilt seit 01. August 2007 absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer hiergegen verstößt, hat mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 125 Euro und zwei Punkten in Flensburg zurechnen. Zudem kann die Probezeit um 2 Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.
Besonders zu beachten ist dabei, dass die Null-Promille-Regelung nicht etwa nur während der Probezeit gilt sondern in jeden Fall mindestens bis zum 21. Lebensjahr einzuhalten ist. Wer also beispielsweise bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis erwirbt und nach zwei Jahren die Probezeit erreicht hat, darf sich gleichwohl nicht mit Alkohol ans Steuer setzen. Für ihn gilt die Null-Promille-Regelung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

0,3 bis 1,09 Promille mit Unfall oder alkoholtypischen Fehlverhalten:

Verursacht ein Autofahrer mit 0,3 Promille oder mehr alkoholbedingt einen Unfall oder begeht er einen Fahrfehler, der typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen wird, dann macht er sich strafbar.
Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:

  • Schlangenlinie fahren
  • Falsche Straßenseite benutzen
  • Rotlichtverletzungen
  • Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
  • Aufblendlicht trotz Gegenverkehr
  • Trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet.

0,3 Promille sind schnell erreicht. Je nach körperlicher Konstitution kann dies bereits nach zwei Glas Bier oder zwei Glas Wein der Fall sein.
Kann dem Fahrer hierbei nachgewiesen werden, dass der Fahrfehler bzw. der Unfall alkoholbedingt war, dann führt dies zur

  • Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten
  • Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe
  • Punkte in Flensburg
  • bei Wiederholungstat fordert die Führerscheinbehörde zudem ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)

0,5 bis 1,09 Promille ohne Unfall oder alkoholtypischen Fehlverhalten:

Unabhängig von etwaigen alkoholbedingten Fahrfehlern wird eine Alkoholfahrt ab 0,5 Promille bis zu 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit mit

  • einem Bußgeld
  • einem Fahrverbot (1-3 Monate) und
  • Punkten in Flensburg

geahndet.
Der Erstverstoß wird mit 250,- Euro, 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten geahndet.
Im Wiederholungsfalle beträgt das Bußgeld bereits 500,- Euro, 3 Monate Fahrverbot und 4 Punkte.
Jede weitere Alkoholfahrt kostet danach 750,- Euro, 3 Monate Fahrverbot und weitere 4 Punkte.
Die Führerscheinbehörde fordert im Wiederholungsfalle zudem ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU).

1,1 bis 1,59 Promille:

Unabhängig ob ein Fahrfehler oder Unfall vorliegt, wird ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Dass es bei einem solchen Promillewert im Körper zu keinem Personen- oder Sachschaden gekommen ist, ist reiner Zufall.
Der Täter hat mit einer

  • drakonische Geldstrafe oder gar mit Freiheitsstrafe zu rechnen
  • die Fahrerlaubnis wird für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahren!) entzogen
  • das Punktekonto in Flensburg um 7 Punkte aufgestockt
  • bei Wiederholungstat fordert die Führerscheinbehörde zudem ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) .

Für Fahrradfahrer oder einem Fahrer eines Elektrorollstuhls beträgt die absolute Fahruntüchtigkeit 1,6 Promille.

ab 1,6 Promille:

Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug fährt, hat nicht nur mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen, sondern muss sich zwingend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seine Fahrerlaubnis wieder erwerben kann. Dies gilt sogar für Fahrradfahrer!
Fährt jemand im Straßenverkehr ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug, also beispielsweise ein Fahrrad mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut, dann ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis der Fahreignung ebenfalls eine MPU an. Wird diese nicht erbracht oder im Gutachten die Fahreignung nicht bestätigt, untersagt die Behörde das Fahrrad und Mofa fahren. Besitzt der Betroffenen darüber hinaus auch noch eine Fahrerlaubnis, so wird diese entzogen.

Weitere wichtige Punkte, die Sie kennen sollten:

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis:
Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt sie und der Betroffene muss eine neue Fahrerlaubnis erwerben. Ist die Fahrerlaubnis länger als 2 Jahre entzogen, so muss der Betroffenen eine theoretische und praktische Befähigungsprüfung für alle beantragten Führerscheinklassen ablegen. Pflichtstunden entfallen jedoch.

Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Fahrerlaubnis  behält der Betroffene beim Fahrverbot seine Fahrerlaubnis. Der Betroffene muss lediglich für die Dauer des Fahrverbots seinen Führerschein bei der Behörde abgeben und darf für die Dauer des Fahrverbotes (1 bis 3 Monaten) kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.

Neuantrag der Fahrerlaubnis:
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist bei der zuständigen Führerscheinbehörde eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.   

Probezeit:
Wer während seiner Probezeit mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, den erwartete die Verlängerung der Probezeit sowie die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar oder sogar die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU).

Sperrfristverkürzung:
Wer zum ersten Mal mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, kann durch eine Teilnahme an einem speziellen Seminar seine Sperrfrist um bis zu 3 Monate verkürzen, wenn seine festgestellte BAK unter 1,6 Promille lag und er bisher verkehrsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Im Bereich von 1,6 bis 1,99 Promille besteht eine Sperrfristverkürzung, wenn vor der Seminarrteilnahme erfolgreich an einer MPU teilgenommen wurde.
Ab 2 Promille ist eine Sperrfristverkürzung nicht mehr möglich.