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KFZ-Kaufvertrag
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Restwert
Wer nach einem Autounfall mit Totalschaden Ersatz für sein Fahrzeug verlangt, erhält von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Unter Wiederbeschaffungswert ist dabei der Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall zu verstehen, also der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug vor der Beschädigung gezahlt werden müsste. Der Restwert ist der Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, also der Wert des beschädigten Fahrzeugs. In der Praxis führt gerade der Restwert immer wieder zu Kontroversen zwischen Geschädigtem und der schadensersatzpflichtigen Haftpflichtversicherung, wenn die Versicherung einen höheren Restwert des Fahrzeuges in Ansatz als im Schadensgutachten ermittelt, weil sich dadurch die an den Geschädigten zu leistenden Entschädigungssumme reduziert. Dies muss der Geschädigte jedoch nicht akzeptieren. Für den Geschädigten ist zunächst maßgeblich, welchen Restwert der Gutachter ermittelt hat (BGH in NJW 1993, 1849). Für die Höhe des Restwertes ist der auf dem örtlichen Markt zu erzielende Preis maßgeblich (BGH in NJW 2005, 357 und BGH VI ZR 132/04). Danach ist allein der Regionale Markt für die Bewertung des Restwertes entscheiden und nicht einen überregionale Wertermittlung bzw. eine Abfrage per Internet. Wie der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 132/04 weiter ausführt, gelten diese Grundsätze jedoch nur, wenn ein Gutachten vorliegt, aus dem sich der Restwert ergibt. In diesem Fall kann der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Betrag verkaufen.. Soweit so gut. Allerdings kann der Umstand des Einzelfalles ergeben, dass der Geschädigte sich einen höheren Restwert anrechnen lassen muss, wenn sich dem Geschädigten ein höherer Restwert aufdrängt bzw. dem Geschädigten ein entsprechend höheres Angebot vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges zugeht (BGH NJW 2000, 800). Der bloße Hinweis der Versicherung auf eine möglicherweise günstigere Verwertung reicht indes nicht.
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