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Quotenvorrecht / Differenztheorie
Wer sein Fahrzeug neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung auch Vollkasko versichert hat, kann nach einem Verkehrsunfall, an dem ihn ein Mitverschulden trifft, den eigenen Sachschaden regelmäßig nahezu vollständig ausgleichen, wenn er seinen Schaden sowohl über seine Vollkasko- als auch über die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert.
Leistet die Vollkaskoversicherung an ihren Versicherungsnehmer, ist sie natürlich daran interessiert, ihre Aufwendungen soweit wie möglich zurück zu erhalten, wenn ein Dritter (Unfallgegner) für den Unfallschaden mit aufzukommen hat.
Diese Situation ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausdrücklich geregelt. Danach geht ein Ersatzanspruch, der dem Kaskoversicherten gegen einen Dritten (Unfallgegner) zusteht, auf die Kaskoversicherung über, soweit sie den Schaden ersetzt.
Der Forderungsübergang kann jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Diese als Quotenvorrecht oder quotenbevorrechtigte Positionen bezeichnete Schutzregelung bedeutet, dass eine gegenüber dem Unfallgegner bestehende Forderung erst dann auf die Kaskoversicherung übergeht, wenn der Geschädigte alle durch den Kaskoversicherungsvertrag abgedeckten Schadenspositionen und vom Unfallgegner seinen tatsächlichen kongruenten Fahrzeugschaden ersetzt bekommen hat.
Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, kann er deshalb weiterhin von dem Unfallgegner (bis maximal zur Höhe der Mithaftungsquote des Unfallgegners) seinen kongruenten Fahrzeugschaden einfordern, selbstverständlich nur bis zu der Höhe des ihm tatsächlich entstandenen kongruenten Fahrzeugschaden, weil er sich durch den Unfall nicht bereichern soll.
Unter dem kongruenten Fahrzeugschaden versteht man all die Schadensersatzpositionen, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des (Kasko)Versicherungsvertrages fallen und damit auf die Kaskoversicherung übergehen können. Andere Schadensersatzansprüche, die sog. Sachfolgeschäden, fallen nicht in diesen Bereich und gehen damit auch nicht auf die Kaskoversicherung über.
Vereinfacht kann man sagen, dass zum kongruenten Fahrzeugschaden all die Schadenspositionen gehören, die unmittelbar mit der Höhe des Fahrzeugschadens zusammen hängen. Dies sind die 
Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungswert
Abschleppkosten
Sachverständigenkosten
Merkantiler Minderwert (Wertminderung)
Die Sachfolgeschäden sind dagegen all die Schadensersatzpositionen, die als Folge des Schadens am Fahrzeug entstehen. Dazu gehören beispielsweise

Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten
Auslagenpauschale
Schaden durch eine Rückstufung in der Versicherung
Verdienstausfall

Folgender Beispielsfall soll die Folgen des Quotenvorrechts deutlich machen:
Verkehrsunfall, beide Seiten trifft ein hälftiges (50:50) Verschulden.
Geschädigter ist Vollkasko versichert. Selbstbeteiligung beträgt 1.000.- €
Geschädigter macht folgende Schäden geltend:
Reparaturkosten:
Merkantiler Minderwert:
Abschleppkosten:
Kosten Gutachten:
Nutzungsausfallentschädigung:
Auslagenpauschale:
Rückstufungsschaden:
Gesamtschaden:
7. 400,00 €
500,00 €
200,00 €
600,00 €
400,00 €
30,00 €
200,00 €
9.330,00 €
Macht der Geschädigte seine Ansprüche nur bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend, erhält er wegen seines Mitverschuldens von 50 % insgesamt 4.665,00 €.
Reguliert der Geschädigte seinen Schaden sowohl über die Vollkaskoversicherung als auch über die gegnerische Haftpflichtversicherung, sieht das Ergebnis anders aus.
Zunächst ist der Schaden in den kongruenten Fahrzeugschaden und den Sachfolgeschaden einzuteilen.
kongruenter Fahrzeugschaden:
Reparaturkosten:
Merkantiler Minderwert:
Abschleppkosten:
Kosten Gutachten:
zusammen:
7. 400,00 €
500,00 €
200,00 €
600,00 €
8.700,00 €
Sachfolgeschaden
Nutzungsausfallentschädigung:
Auslagenpauschale:
Rückstufungsschaden:
zusammen:
400,00 €
30,00 €
200,00 €
630,00 €
Die Vollkaskoversicherung übernimmt von dem kongruenten Fahrzeugschaden die Reparaturkosten abzüglich des Selbstbehaltes von 1.000.- €, dies sind 7.400,00 € abzgl. 1.000,00 €, ergibt 6.400,00 €.
Damit bleibt bei dem Geschädigten beim kongruenten Fahrzeugschaden noch ein Schaden von 2.300,00 €, nämlich 8.700,00 € - 6.400,00 €.
Wegen des Quotenvorrechts ist der Geschädigte berechtigt, seinen kongruenten Fahrzeugschaden im Umfang der Mithaftung des Unfallgegners (50 %) bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzufordern, jedoch nur maximal bis zum vollen Ausgleich des kongruenten Fahrzeugschadens.
Der gesamte kongruente Fahrzeugschaden beträgt 8.700.- €. Bei einer Mithaftungsquote von 50 % ergibt sich ein Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung von maximal 4.350.- €.
Weil der Geschädigte seinen kongruenten Fahrzeugschaden bis auf 2.300.- € bereits über die Kaskoversicherung erstattet bekommen hat, kann er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch nur bis zu diesem Betrag, d.h. 2.300.- € Schadenersatz fordern, da er sich sonst wirtschaftlich besser stellen würde als vor dem Unfall.
Damit hat der Geschädigte von seiner Kaskoversicherung 6.400.- € und von der Haftpflichtversicherung 2.300.- € erhalten, insgesamt also 8.700.- € Der Geschädigte hat damit seinen kongruenten Fahrzeugschaden in voller Höhe ersetzt bekommen.
Da der Sachfolgeschaden nicht von dem Forderungsübergang auf die Kaskoversicherung betroffen ist, kann der Geschädigte diese Positionen weiterhin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Höhe der Mithaftungsquote des Unfallgegners geltend machen.
Der gesamte Sachfolgeschaden beläuft sich im Beispielsfall auf 630.- €. Bei einer Mithaftung des Unfallgegners von 50 % ergibt sich daraus ein Betrag von 315.- €. Diesen Betrag kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung einfordern.
Damit hat der Geschädigte den vollen kongruenten Fahrzeugschaden in Höhe von 8.700.- € sowie den Sachfolgeschaden in Höhe von 315.- €, insgesamt somit 9.015.- € erhalten.
Würde der Schaden ausschließlich über die Haftpflichtversicherung reguliert werden, hätte der Geschädigte insgesamt nur 4.665.- € erhalten.