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Reparaturkosten - Ersatz um jeden Preis?
Wer einem anderen sein Fahrzeug beschädigt, hat dem Geschädigten grundsätzlich Ersatz des ihm entstanden Schadens zu ersetzen.
Dieser Grundsatz wirft in der Praxis jedoch immer wieder die Frage auf, ob der Geschädigte sein Fahrzeug um jeden Preis reparieren lassen darf? Ein Beispiel: Die Rechtssprechung unterscheidet: Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, gibt es im Normalfall keine Probleme mit der Schadensabwicklung. Der Geschädigte kann konkret abrechnen (d.h. reparieren lassen und die Reparaturkosten von der Versicherung ersetzt verlangen) oder fiktiv auf der Basis des Gutachtens abrechnen (d.h. die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten (netto) verlangen). Darüber hinaus räumt die Rechtsprechung dem Geschädigten in Grenzen ein, sein Fahrzeug auch dann noch reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten. Dabei wird abgewogen zwischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und dem so genannten Integritätsinteresse, dem Interesse des Geschädigten, sein ihm vertrautes Fahrzeug reparieren zu lassen und weiter zu benutzen. Die Rechtssprechung hat hier die so genannte 130 %-Grenze festgelegt und versteht darunter, dass ein Geschädigter Ersatz des Reparaturaufwandes bis maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann (BGH, NJW 1992, S. 302). Übersteigt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) Beispiel: Der Reparaturaufwand übersteigt im Beispielsfall die 130 % - Grenze des Wiederbeschaffungswertes. Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Kosten einer Reparatur werden nicht ersetzt. Liegt der Reparaturaufwand innerhalb der 130 % - Grenze kann nach einem höchstrichterlichen Urteil der Geschädigte den Reparaturaufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes jedoch nur dann verlangen, wenn der (durch Gutachten festgestellte) Fahrzeugschaden fachgerecht durchgeführt wurde (BGH, NJW 2005, 1108). Wurde der Schaden schlecht oder nur teilweise repariert, hat der Geschädigte wiederum lediglich einen Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. In einem anderen Fall, bei dem die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten ebenfalls innerhalb der 130 % - Grenze lagen, hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte bei einer Abrechnung auf der Basis des Gutachtens (fiktiv) nicht die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten verlangen kann sondern lediglich den im Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nur teilweise repariert (BGH in NJW 2005, 1110, wobei im konkreten Fall die Reparaturkosten der Teilreparatur den Wiederbeschaffungsaufwand nicht überstiegen hatten). Lässt der Geschädigte bei einem 130 - % Fall sein Fahrzeug fachgerecht reparieren, kann er den Schaden konkret abrechnen, d.h. die tatsächliche Reparaturrechnung vorlegen. Der Geschädigte kann bei einer fachgerecht durchgeführten Reparatur aber auch fiktiv auf der Basis des Gutachtens abrechnen und die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten verlangen. Gemeint ist der Fall, dass der vom Gutachter festgestellte Reparaturaufwand innerhalb der 130 - % Grenze liegt, der Geschädigte das Fahrzeug selbst kostengünstiger repariert (oder reparieren lässt) als im Gutachten festgestellt, sich jedoch den im Gutachten festgestellte Reparaturaufwand erstatten lässt. Betragen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten deutlich mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte die Reparaturkosten nicht aufspalten in einen von der Versicherung zu tragenden Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und in einem vom Geschädigten selbst getragenen (über die 130 % hinausgehenden) Teil (BGH, Urteil vom 10.07.2007-VI ZR 258/06, wobei im konkreten Fall die tatsächlichen Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes lagen). Nicht entschieden ist der Fall, dass die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten zwar die 130% -Grenze überschreitet, die tatsächlichen Reparaturkosten jedoch unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Will der Geschädigte Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, geltend machen, verlangt die Rechtsprechung jedoch auch, dass der Geschädigte ausreichend deutlich sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringt. Der Geschädigte muss zu erkennen geben, dass er an der Weiterbenutzung seines ihm vertrauten Fahrzeuges Interesse hat. Dies bringt der Geschädigte nach verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen im Regelfall dadurch zum Ausdruck, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall wenigstens noch 6 Monate weiter benutzt (BGH VI ZR 56/07; BGH VI ZR 89/07; BGH VI ZR 237/07). Aus diesen Entscheidungen leiten verschiedene Haftpflichtversicherer zugleich ein Recht ab, an den Geschädigten zunächst lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auszubezahlen und den Rest erst nach Ablauf einer Weiterbenutzungszeit von 6 Monaten, wodurch der Geschädigte u.U. gezwungen wird, einen Teil der Kosten für einen längeren Zeitraum vorzufinanzieren.
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