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Fahrradfahrer - Helmpflicht?

 
Nach dem Gesetz ist das Tragen eines Helmes beim Fahrradfahren mit Ausnahme im Profisport derzeit noch keine Pflicht. Da das Helmtragen demnach eine freiwillige Angelegenheit ist, vertrat man bisher die Rechtsauffassung, dass einem Fahrradfahrer ohne Helm im Fall eines Unfalls keine Teilschuld angelastet werden kann. So auch das Oberlandesgericht Hamm (AZ 27 U 93/00) im Fall eines Fahrradfahrers, der mit einem Hund zusammen gestoßen und schwer gestürzt war. Der Fahrradfahrer trug keinen Helm und der Hundehalter wollte dem Radfahrer mit der Begründung, die schweren Kopfverletzungen des Radfahrers hätten verhindert werden können, wenn der Verunfallte einen Helm getragen hätte, nicht alle Behandlungskosten erstatten. Das OLG wies dies mit der Begründung zurück, dass es in der Gesellschaft (noch) keine allgemeine Anerkennung der Notwendigkeit einer Schutzmaßnahme durch das Tragen eines Helmes gebe, selbst wenn das Tragen von Schutzhelmen bei erwachsenen Radfahrern zunehme. Hinzu komme auch der Umstand, dass eine einschlägige gesetzliche Regelung nicht einmal diskutiert werde.
Inzwischen gibt es andere Ansichten. Zwar mag es mit Ausnahme im Profisport keine Helmpflicht für Fahrradfahrer geben. Gleichwohl muss sich auch der sportlich ambitionierten Nichtprofi seines erhöhten Unfallrisikos bewusst sein und sich unter Umständen wegen groben Eigenverschuldens ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er auf das Tragen eines Fahrradhelmes verzichtet.
In einem Fall musste sich ein Fahrradfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, der mit seinem Rennrad ohne Fahrradhelm auf einer schmalen Straße flott (ca. 30 - 40 km/h) unterwegs war, als ihm in einer unübersichtlichen Kurve ein Traktor mit überbreitem Anhänger entgegen kam. Der Radfahrer kam beim Bremsen zu Fall und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Seine Schmerzensgeldklage wies das OLG Düsseldorf mit der Begründung zurück, dass er zum einen auf der schmalen und unübersichtlichen Straße zu schnell unterwegs war und zum anderen habe er sich auch in starkem Maße selbst gefährdet, indem er ohne Fahrradhelm fuhr (OLG Düsseldorf, 1 U 182/06).
Das Landgericht Krefeld  ging in seiner Entscheidung AZ 3 O 179/05 sogar noch weiter und hat einem 10jährigen Jungen, der auf einem privaten Garagenhof mit seinem Rad ohne Helm gefahren ist und von einem Transporter, der auf den Hof fahren wollte und wegen der angrenzenden Hecke den Jungen nicht sehen konnte, mit dem Kind zusammen prallte, eine Mitschuld von 50 % angelastet, weil er ohne Helm Fahrrad gefahren ist. Auch wenn es keine Helmpflicht gebe, stelle das Nichttragen eines Fahrradhelms eine „Außerachtlassung der eigenen Interessen“ dar, so das Gericht. (Im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf (1 U 9/06) wurde das Mitverschulden des Kindes auf 25 % gesenkt)
Diese Entscheidung mag keine Allgemeinbedeutung haben, zeigt jedoch, dass ein Mitverschulden in Betracht gezogen wird, wenn leichtfertig der Eigenschutz außer Acht gelassen wird.