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Gehweg und Radfahrer


Wege, die den Fußgängern vorbehalten sind (Zeichen 239, Fußgänger), dürfen mit dem Fahrrad nicht befahren werden.
Ein Gehweg kann jedoch durch Zusatzzeichen "Radfahrer frei" für den Radverkehr frei gegeben werden.
Radfahrer dürfen den Fußweg mitbenutzen, müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Eine Benutzungspflicht besteht für den Radfahrer jedoch nicht.