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Fahrradweg
Ein Radweg (Zeichen 237), ein gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) oder ein getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241) hat der Radfahrer zu benutzen. Dies gilt auch für den Radsportler. Die Fahrbahn darf nur im Ausnahmefall benutzen werden. Bei einem Radweg handelt es sich um einen Sonderweg für Radfahrer. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Radweg nicht benutzen, insbesondere nicht auf dem Radweg parken oder halten. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch entsprechendes Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) handelt es sich um einen von Fußgänger und Radfahrer gemeinsam genutzter Weg. Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240) haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Durch das Verkehrszeichen wird auch der Gehweg gekennzeichnet (§ 25 Absatz 1 Satz 1). Beim getrennten Geh- und Radweg (Zeichen 241) verlaufen Gehweg und Fahrradweg nebeneinander. Auf einem Radweg gilt das Rechtsfahrgebot und die Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht, wenn dies durch eines der Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Fehlt das blaue Verkehrszeichen, so ist es dem Radfahrer überlassen, den Fahrradweg oder die Straße zu benutzen.
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Ein Radweg (Zeichen 237),
ein gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240)
oder ein getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241) hat der Radfahrer zu benutzen.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne eines der drei Radwegzeichen dürfen benutzt werden, wenn die Benutzung des linken Radweges ausdrücklich durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.