Einem Arbeitnehmer können während seiner Arbeitszeit Fehler unterlaufen, die zu einem Schaden am Arbeitsgerät des Arbeitgebers führen können, wobei das Risiko eines erheblichen Schadens sehr von der Tätigkeit und dem Einsatzbereich des Arbeitsnehmers abhängt.
Ein angestellter Lkw- oder Taxifahrer ist während seiner Arbeitszeit im täglichen Straßenverkehr höheren Risiken ausgesetzt als beispielsweise ein Büroangestellter. Man spricht auch von gefahrgeneigter Arbeit und versteht darunter eine Arbeit, die so geartet ist, dass auch einem sorgfältigen Arbeiter versehentlich ein Fehler unterlaufen kann, der zu einem relativ hohen Schaden führen kann.
Kommt es zu einem Schaden, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber von Arbeitnehmer für den Schaden Ersatz verlangen kann.
Grundsätzlich gilt:
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer voll,
bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht,
im Bereich zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht von Entscheidungen, in denen ein Arbeitnehmer mit dem Firmenfahrzeug einen Unfall verursacht und der Arbeitgeber (AG) vom Arbeitnehmer (AN) für den Unfallschaden Ersatz fordert.
Sachverhalt
Schuldform AN
Quote AN : AG
AN stößt mit Firmenfahrzeug beim Rückwärtsfahren gegen eine Laterne. Pkw ist nicht vollkaskoversichert, BAG, 8 AZR 66/82
AN (Taxifahrer) schleudert mit Taxi, Taxi nicht vollkaskoversichert, BAG, 8 AZR 590/82
in beiden Fällen fahrlässig
Haftung AN nur bis zur Höhe fiktiver Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung
Obwohl AG weiß, dass AN keine Fahrerlaubnis besitzt, soll AN fahren. AN verursacht einen alkoholbedingten Unfall, BAG, 8 AZR 300/85
grob fahrlässig
0% : 100%
AN (Busfahrer) begeht mit Bus einen Rotlichtverstoß,
(Schaden über 56.000.- Euro) LAG Schleswig-Holstein, 5 SA 582/87
grob fahrlässig
50% : 50%
Berufserfahrener Taxifahrer missachtet ein Stoppschild, BAG, 8 AZR 382/88
grob fahrlässig
100% : 0%
Berufskraftfahrer fährt mit 1,14 Promille mit 96 km/h statt der erlaubten 50 km/h und verursacht erheblichen Schaden (über 72.800.- Euro) ArbG Stade, 2 Ca 310/90
grob fahrlässig
10% : 90%
AN schaut während der Fahrt auf Straßenkarte und rammt parkendes Fahrzeug, LAG Nürnberg, 3 Sa 38/90
grob fahrlässig
20% : 80%
AN fährt auf Vordermann auf, der unmittelbar vor einer auf rot wechselnden Ampel bremst, LAG Hamm, 4 Sa 1668/95
leicht fahrlässig
0% : 100%
AN verursacht alkoholbedingt (1,41 Promille) mit Enteisungsfahrzeug auf Flugplatzgelände Unfall. (Schaden über 76.000.- Euro) BAG 8 AZR 893/95
AN fährt bei Straßenfrost auf Vordermann auf, Firmenfahrzeug war nicht vollkaskoversichert, LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 391/01
fahrlässig
AN haftet nur bis zur Höhe fiktiver Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung
Berufskraftfahrer biegt in enger Straße ab und beschädigt Fahrzeug,
fahrlässig
50% : 50%
AN verursacht bei einer Privatfahrt Unfall mit Firmenfahrzeug. AN war Privatnutzung des Fahrzeuges gestattet. Fahrzeug war nicht Kasko versichert.
(LAG Köln, 7 SA 859/04)
AN haftet nur bis zur Höhe fiktiver Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung
noch einmal Rotlichtverstoß, jedoch AN war Aushilfsfahrer, NZA-RR 06, 311