Vorsicht Räumfahrzeug Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) genießen Räumfahrzeuge Vorrechte. So wird ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug regelmäßig nicht für entstandene Unfälle verantwortlich gemacht.
Da Schneeräumfahrzeuge häufig über dem Mittelstreifen fahren, sollte man bei entgegenkommenden Räumfahrzeugen besonders vorsichtig sein und möglichst weit rechts fahren, um nicht eine Kollision zu riskieren. Lässt sich bei einer Kollision mit einem Räumfahrzeug nicht nachweisen, dass man möglichst weit rechts gefahren ist, riskiert man, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben, LG Coburg - Az.: 11 O 780/00
Innerorts müssen nicht alle Wege geräumt werden Trotz Schnee- und Eisglätte müssen im Innenstadtbereich nicht alle Radwege geräumt und gestreut werden.
Bei gesonderten Radwegen richtet sich die Räum- und Streupflicht der Kommunen nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Nach dem Urteil des BGH, III ZR 8/03, dürfen die Gemeinden und Städte davon ausgehen, dass bei Schnee und Eis wesentlich weniger Radfahrer unterwegs sind als in der übrigen Jahreszeit.
Eine Streupflicht, die den Sicherheitsanforderungen von Radfahrern genügt, ist den Kommunen nicht zuzumuten, so das OLG Oldenburg, 6 U 150/02.
Etwa anderes gilt bei kombinierten Fuß- und Radwegen. In diesen Fällen ist in erster Linie der Fußgänger wegen zu bahnen, wobei auch nur der Fußgängerbereich in einer Breite von 1 bis 1,20 m geräumt werden müsse. Allerdings kann im Winter auch ein Fußgänger nicht blind darauf vertrauen, dass der Fußgängerweg so benutzt werden kann wie im Sommer.
Nicht überall Streupflicht
Die Kommunen sind nicht verpflichtet, an jedem Straßenübergang zu streuen. An abseits markierter Überwege muss nur dort gestreut werden, wo eine Fahrbahnüberquerung für Fußgänger herrscht. OLG Jena, 3 U 524/01
Frühmorgens muss mit Eisglätte gerechnet werden
Bei Frost müssen Autofahrer frühmorgens (im konkreten Fall 5 Uhr früh) damit rechnen, dass die Straßen noch nicht gestreut sind. Sie müssen ihre Fahrweise den Straßen- und Witterungsverhältnissen entsprechend anpassen. Im Falle eines Unfalls müssen sie ihren Schaden selbst tragen, LG Itzehoe - Az.: 3 O 239/98
Eis und Schnee - Kommune muss rechtzeitig streuen
Die Kommunen sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Berufsverkehr die Hauptverkehrsstraßen zu räumen und zu streuen. Andernfalls haften sie bei glatteisbedingten Unfällen, entschied das OLG Saarbrücken (Az: 4 U 154/03).
In dem entschiedenen Fall konnte ein Autofahrer auf einer abschüssigen, verschneiten Hauptverkehrsstraße vor einer Kreuzung wegen Glätte nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommen und rutschte in ein anderes Fahrzeug. Der Autofahrer verklagte die Kommune und erhielt Recht.
Die Kommunen haben eine Verkehrssicherungspflicht und müssen rechtzeitig vor der rush-hour die verkehrswichtigen Straßen räumen und streuen. Um dies zu gewährleisten, haben die Kommunen einen Streuplan zu führen und den wichtigen Verkehrsstrecken im Streuplan Priorität einzuräumen.
Vernachlässigt die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht ohne plausiblen Grund (Personalausfall, nicht genügend einsatzfähige Fahrzeuge) haftet die Kommune unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Im konkreten Fall sprach das Gericht eine Haftungsquote von 3/4 zu Lasten der Kommune aus.