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Ende der verkehrsberuhigten Zone und Vorfahrt

Wer einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 326) verlässt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich sogar einweisen zu lassen, so § 10 StVO.Diese besonderen Pflichten gelten für den Fahrer über das Ende einer verkehrsberuhigten Zone hinaus.

Im konkreten Fall befuhr ein Autofahrer eine verkehrsberuhigte Zone. Ca. 10 m nach dem Schild "Ende der verkehrsberuhigten Zone" mündete die Straße in eine Querstraße.
Von links kam ein Autofahrer, der mit dem Fahrer aus der verkehrsberuhigten Zone kollidierte.
Es stellte sich nun die Frage, ob an der Querstraße bereits die Vorfahrtsregel "rechts vor links" galt oder noch die strengen Regeln des § 10 StVO (Ausschluss der Gefährdung anderer).

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in seinem Urteil(BGH 20.11.2007, VI ZR 8/07) nun entschieden, dass der Geltungsbereich des § 10 StVO greife, wenn zwischen dem Schild "Ende der verkehrsberuhigten Zone" und der Einmündung keine 30 m liegen.
Liegen zwischen dem Schild und der Einmündung mehr als 30 m, dann ist § 10 StVO ab dem Schild aufgehoben.
§ 10 StVO findet allerdings auch dann keine Anwendung mehr, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheine.

Für seine 30-Meter-Rechtssprechung stützt sich der BGH auf eine Verwaltungsvorschrift zum Aufstellen des Verkehrszeichens "Ende der verkehrsberuhigten Zone", wonach das Schild höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung aufgestellt werden dürfe.