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Ende der verkehrsberuhigten Zone und Vorfahrt
Wer einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 326) verlässt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich sogar einweisen zu lassen, so § 10 StVO.Diese besonderen Pflichten gelten für den Fahrer über das Ende einer verkehrsberuhigten Zone hinaus. Im konkreten Fall befuhr ein Autofahrer eine verkehrsberuhigte Zone. Ca. 10 m nach dem Schild "Ende der verkehrsberuhigten Zone" mündete die Straße in eine Querstraße. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in seinem Urteil(BGH 20.11.2007, VI ZR 8/07) nun entschieden, dass der Geltungsbereich des § 10 StVO greife, wenn zwischen dem Schild "Ende der verkehrsberuhigten Zone" und der Einmündung keine 30 m liegen. Für seine 30-Meter-Rechtssprechung stützt sich der BGH auf eine Verwaltungsvorschrift zum Aufstellen des Verkehrszeichens "Ende der verkehrsberuhigten Zone", wonach das Schild höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung aufgestellt werden dürfe.
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