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Unfall / Mietwagen / Unfallersatztarif
Mietwagen / Unfallersatztarif Ein Autovermieter ist verpflichtet, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er seine Mietfahrzeuge zu unterschiedlichen Tarife und nicht nur zum Unfallersatztarif anbietet, LG Mainz, 3S216/03 Nimmt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen zum Unfallersatztarif gegen den der Schädiger Einwendungen erhebt, so muss er (Schädiger) darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte „ohne weiteres“ ein Mietfahrzeug zu günstigeren Bedingungen als den Unfallersatztarif hätte anmieten können, BGH VI ZR 234/07. Nach dem Urteil des OLG Dresden (7 U 131/08) hat der Schädiger den den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarif zu ersetzen, wenn dem Geschädigten trotz zumutbarer Anstrengungen die Anmietung eines Mietfahrzeuges zum „Normaltarif“ nicht möglich war, ihm der „Normaltarif“ nicht zugänglich oder nicht vorwerfbar unbekannt war. Bei der Frage der Zugänglichkeit des Normaltarifs stellt das LG Zwickau (6 S 34/06) neben der besonderen Situation des Geschädigten auf die besonderen örtlichen Verhältnisse ab.
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