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Unfall / Mietwagen / Unfallersatztarif
 

Mietwagen / Unfallersatztarif
Ein Autovermieter ist verpflichtet, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er seine Mietfahrzeuge zu unterschiedlichen Tarife anbietet.
Ein Autovermieter ist zwar nicht verpflichtet, auf die verschiedenen Tarife auf dem Markt hinzuweisen. Grundsätzlich bleibt es nämlich Sache des Mieters, sich über die Angebote auf dem Mietwagenmarkt sachkundig zu machen und den für ihn günstigsten Tarif zu finden.
Wenn jedoch der Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt liegt, dann hat er den Mieter sehr wohl auch darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise bei der Regulierung der Mietwagenkosten wegen des erhöhten Tarifs mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Problemen kommen kann und die Versicherung den Tarif nicht voll erstattet. BGH, 21.11.2007; XII ZR 128/05

Ein Autovermieter ist verpflichtet, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er seine Mietfahrzeuge zu unterschiedlichen Tarife und nicht nur zum Unfallersatztarif anbietet, LG Mainz, 3S216/03

Nimmt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen zum Unfallersatztarif gegen den der Schädiger Einwendungen erhebt, so muss er (Schädiger) darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte „ohne weiteres“ ein Mietfahrzeug zu günstigeren Bedingungen als den Unfallersatztarif hätte anmieten können, BGH VI ZR 234/07.

Nach dem Urteil des OLG Dresden (7 U 131/08) hat der Schädiger den den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarif zu ersetzen, wenn dem Geschädigten trotz zumutbarer Anstrengungen die Anmietung eines Mietfahrzeuges zum „Normaltarif“ nicht möglich war, ihm der „Normaltarif“ nicht zugänglich oder nicht vorwerfbar unbekannt war.

Bei der Frage der Zugänglichkeit des Normaltarifs stellt das LG Zwickau (6 S 34/06) neben der besonderen Situation des Geschädigten auf die besonderen örtlichen Verhältnisse ab.