Neuwagen - Kaufpreis statt Reparatur Wird ein Fahrzeug, dass weniger als ein Monat zugelassen war und noch keine 1000 km gefahren wurde bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer als Schadensersatz den vollen Kaufpreis verlangen, wenn sich der Schaden durch den bloßen Austausch der beschädigten Teile nicht folgenlos beseitigen lässt. Der Geschädigte braucht nicht die Erstattung der Reparaturkosten und Wertminderung akzeptieren, OLG Nürnberg, 5 U 29/08
Schadensabrechnung / 130 % - Grenze Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall soweit reparieren lässt, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist, um es weiter zu benutzen, kann die hierfür erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Anrechung des Restwertes verlangen, auch wenn die prognostizierten Reparaturkosten bei einer vollständigen Reparatur weit oberhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. AG Hamm, Urteil vom 25.11.2003; 27 C 352/03.Im konkreten Fall ergab ein Gutachten, dass die Reparaturkosten des verunfallten Fahrzeuges deutlich oberhalb von 130 % des Zeitwertes des Fahrzeuges lagen. Um das Fahrzeug weiter zu nutzen, ließ der Kläger das Fahrzeug durch eine Teilreparatur soweit reparieren, das es verkehrssicher war und verlangte Reparaturkosten in Höhe des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes, ohne Abzug des im Gutachten ausgewiesenen Restwertes (200.- €).Das Gericht gab dem Kläger mit der folgenden Begründung Recht: "Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf."
Bagatellschadengrenze bei 700 Euro
Liegt ein Unfallschaden nicht über 700.- €, so handelt es sich um einen sog. Bagatellschaden, BGH, VI ZR 365/03. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Kosten des Sachverständigen der Versicherung des Unfallverursachers in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist es angezeigt, den Schaden durch Kostenvoranschlag ermitteln zu lassen.
Wer betrügt geht leer aus
Wer bei einem von ihm unverschuldeten Unfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Altschäden, d.h. Schäden, die nicht von dem Unfall herrühren, abrechnet, erhält gar nichts.
Im konkreten Fall hatte nach einem Autounfall ein Autohalter gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers versucht, alte Schäden an seinem Fahrzeug als Schäden des Unfalls abzurechnen. Es stellte sich heraus, dass an dem Fahrzeug alte Schäden vorhanden sind, die 30 % der Unfallkosten ausmachten. Die Versicherung lehnte jegliche Zahlung ab und bekam vor dem LG München I, Az 17 S 21294/04, recht.
Restwertbestimmung
Ein Sachverständiger muss bei der Bestimmung des Restwertes eines Fahrzeuges nicht auch in den online-Restwertbörsen des Internets recherchieren oder Angebote eines Sondermarktes von Verwertungs- und sonstigen Händlerbetrieben berücksichtigen, die dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich sind, OLG Köln, VersR 2004, 1145.
Restwert hat sich am üblichen Marktwert zu orientieren
Bei der Ermittlung des Restwertes darf sich der Unfallgeschädigte am allgemeinen Markt in seiner Umgebung orientieren. Er ist nicht verpflichtet, besondere Ermittlungen zum preisgünstigsten Angebot (Internet-Recherche) anzustellen. Nur im Ausnahmefall muss eine Verwertungsmöglichkeit auf dem Sondermarkt geprüft werden, zum Beispiel, wenn die Versicherung dem Geschädigten ein konkretes Verwertungsangebot vorlege, LG Koblenz, 12 S 123/04
Mietwagen / Unfallersatztarif
Ein Autovermieter ist verpflichtet, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er seine Mietfahrzeuge zu unterschiedlichen Tarife und nicht nur zum Unfallersatztarif anbietet, LG Mainz, 3S216/03
Steinschlag
Schleudert ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Stein hoch, der auf der Straße liegt, und trifft der Stein das nachfolgende Fahrzeug, dann haftet regelmäßig nicht der Vorausfahrende, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt. Der Geschädigte hat den Schaden selbst zu tragen bzw. seine Vollkaskoversicherung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Stein für den Vorausfahrenden deutlich sichtbar auf der Straße gelegen hätte oder es sich um eine Straße mit Rollsplitt handelt und der Vorausfahrende die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einhält.
Siehe aber auch Rechtsprechung Haftungsquote Steinschlag
Geringere Nutzungsausfall-Entschädigung für ältere Fahrzeuge
Der Halter eines älteren Fahrzeuges erhält nach einem Unfall weniger Entschädigung für den Nutzungsausfall als der Halter eines Neuwagens. Nach einer Entscheidung des BGH, VI ZR 357/03, steht dem Halter eines Fahrzeuges, das mehr als 10 Jahre alt ist, lediglich eine Nutzugausfallentschädigung zu, die 2 Gruppen unter der eines jüngeren Fahrzeuges liegt. Auch eine Wertminderung infolge eines Blechschadens komme bei einem älteren Fahrzeugs mit geringem Restwert nicht mehr in Betracht.
Falschparker - bei Unfall Mithaftung:
Wer sein Fahrzeug in einem Halteverbot verbotswidrig abstellt, kann bei einem Unfall mit zur Verantwortung gezogen werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Im konkreten Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug in einer engen Straße im Halteverbot ab. Es kam zum Unfall, für den er mit 25 % mit zur Verantwortung gezogen wurde. Bereits durch das falsche Parken habe er die verkehrsrechtlichen Regeln verletzt, so dass LG Kiel, 7 S 64/01
Gegenverkehr muss ausweichen:
Fährt ein Autofahrer zum Teil auf der Gegenspur, weil seine Fahrspur durch parkende Autos blockiert ist und kommt es mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zur Kollision, dann haftet der Entgegenkommende zu 2/3, wenn er trotz ausreichender Straßenbreite nicht möglichst weit nach rechts zum Straßenrand ausgewichen ist, OLG Karlsruhe, 10 U 214,03.
Falschblinker:
Wer wartepflichtig ist, kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Fahrzeug, das sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befindet und den Blinker zum Abbiegen gesetzt hat, tatsächlich auch abbiegt.
Im konkreten Fall kam es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer von einer Nebenstraße in die Hauptstraße einbog und mit einem Fahrzeug zusammenstieß, dass trotz gesetztem Blinker geradeaus weiter fuhr. Das OLG Hamm, Az: 9 U 169/02, entschied 1/3 für den Falschblinker und 2/3 für den Wartepflichtigen. (siehe auch Urteile zu Haftungsquoten Vorfahrt
Kommune - Streupflicht:
Die Kommunen sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Berufsverkehr die Hauptverkehrsstraßen zu räumen und zu streuen. Andernfalls haften sie bei glatteisbedingten Unfällen, entschied das OLG Saarbrücken (Az: 4 U 154/03).
In dem entschiedenen Fall konnte ein Autofahrer auf einer abschüssigen, verschneiten Hauptverkehrsstraße vor einer Kreuzung wegen Glätte nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommen und rutschte in ein anderes Fahrzeug. Der Autofahrer verklagte die Kommune und erhielt Recht.
Die Kommunen haben eine Verkehrssicherungspflicht und müssen rechtzeitig vor der rush-hour die verkehrswichtigen Straßen räumen und streuen. Um dies zu gewährleisten, haben die Kommunen einen Streuplan zu führen und den wichtigen Verkehrsstrecken im Streuplan Priorität einzuräumen.
Vernachlässigt die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht ohne plausiblen Grund (Personalausfall, nicht genügend einsatzfähige Fahrzeuge) haftet die Kommune unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Im konkreten Fall sprach das Gericht eine Haftungsquote von 3/4 zu Lasten der Kommune aus
Standspur - anhalten nur im Notfall:
Eine Autofahrerin lenkte ihr Fahrzeug auf die Standspur, weil plötzlich die Warnleuchte des Fahrzeuges aufleuchte. Beim Aussteigen wurde die Fahrertüre durch die Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lkw verborgen.
Die Autofahrerin klagte vor dem Landgericht Neuruppin (Az: 4 S 291/03) gegen den Lkw-Fahrer auf Schadenersatz.
Ihre Klage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin (Autofahrerin) überhaupt nicht auf den Standstreifen hätte stehen dürfen, da kein Notfall gegeben war.
Steinschlag:
Schleudert ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Stein hoch, der auf der Straße liegt, und trifft der Stein das nachfolgende Fahrzeug, dann haftet regelmäßig nicht der Vorausfahrende, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt. Der Geschädigte hat den Schaden selbst zu tragen bzw. seine Vollkaskoversicherung, falls eine besteht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Stein für den Vorausfahrenden deutlich sichtbar auf der Straße gelegen hätte oder es sich um eine Straße mit Rollsplitt handelt und der Vorausfahrende die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einhält.
Siehe aber auch Rechtsprechung Haftungsquote Steinschlag
Radfahrer fährt verbotswidrig auf Gehweg:
Wer als Radfahrer verbotenerweise auf dem Bürgersteig fährt und dabei von einem Pkw, das rückwärts aus einer Einfahrt kommt, erfasst wird, kann keinen Anspruch gegen den Pkw-Fahrer geltend machen, OLG Cell, 14 U 222/02.