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Unfall / fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung und Eigenreparatur Ein Geschädigter ist berechtigt und wegen seiner Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht), auch verpflichtet, den Unfallschaden nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu beheben. Legt die gegnerische Haftpflichtversicherung danach ein Alternativangebot vor, so ist dies für die Abrechung unbeachtlich, AG Eschweiler – 24 C 143/08. Nach einem Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten erstellen, auf dessen Grundlage der Geschädigte den Unfallschaden in Eigenreparatur fachgerecht reparierte. Nach der Reparatur legte die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Alternativangebot mit einer günstigeren Reparaturmöglichkeit vor. Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte Anspruch auf die Nettoreparaturkosten gemäß dem Erstgutachten und muss sich nicht auf das spätere Alternativangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Fiktive Schadensabrechnung – Stundenverrechnungssätze Rechnet der Geschädigte fiktiv, d.h. auf Basis des Gutachtens ab, kann er die Stundenverrechungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie die UPE-Aufschläge vom Unfallgegner fordern (AG Kerpen, 21 C 117/08). Im sog. Porsche-Urteil hat der BGH (BGH VI ZR 398/02) bereits klar gestellt, dass sich der Geschädigte auf die im Gutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze berufen darf und sich nicht von der Versicherung auf Verrechnungssätze von angeblichen Vertrauensbetrieben oder günstigen Referenzbetrieben verweisen lassen muss. Fiktive Abrechnung – Stundenverrechungssätze Rechnet der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab (fiktiv), so kann er gleichwohl die Stundenverrechungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Er muss sich nicht die günstigeren Verrechungssätze einer Werkstatt anrechnen lassen, die mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Sondervereinbarung über Stundensätze getroffen hat. Fiktive Abrechnung – Stundenverrechnungssätze Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, wenn durch eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht auszuschließen ist, dass dadurch eine größere Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Reparaturarbeiten besteht, AG Gießen, 42 C 141/08 Fiktive Schadensabrechnung – günstigere Reparaturalternative Ein Geschädigter ist berechtigt auf der Basis des Gutachtens abzurechnen und den vom Gutachter ermittelten Reparaturaufwand einer markengebundenen Fachwerkstatt zu fordern. Er muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen, insbesondere, wenn für die nicht markengebundenen Werkstatt keine Erlaubnis des Herstellers nach der Gruppenfreistellungsverordnung besteht und die günstigere Werkstatt nicht bereit ist, in die Herstellergarantie einzutreten (AG Wiesbaden, 13 C 3081/07).
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