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Überholen

Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Das OLG Hamm hat hierzu in seiner Entscheidung 4 Ss OWi 629/08 entschieden, dass auf Autobahnen ein Überholvorgang eines Fahrzeuges nicht länger als 45 Sekunden dauern darf bzw. die Überholgeschwindigkeit mindestens 10 km/h höher sein muss, als die Geschwindigkeit des Überholten. Dauert der Überholvorgang mehr als 45 Sekunden oder beträgt die Differenzgeschwindigkeit zwischen Überholenden und Überholten weniger als 10 km/h, dann stellt dies eine klare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer da.

Der Entschiedung lag der Fall eines Lkw-Fahrers zugrunde, der mit seinem Lkw auf der Autobahn über eine Strecke von mehreren Kilometer auf der Überholspur versuchte, an einem anderen Lkw vorbei zu kommen. Seine Geschwindigkeit reichte nicht aus, um tatsächlich an dem Lkw vorbei zu kommen, wodurch der nachfolgende Verkehr erheblich behindert wurde.