Wer zurück setzt haftet voll
Setzt ein Autofahrer zurück und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, dann haftet er voll AG München (345 C 31153/04). Eine Mitschuld des Vorwärtsfahrenden ist nur im Ausnahmefällen anzunehmen, zB bei grob fahrlässigem Verhalten, so die Richter
Auf Parkplatz haften beide
Kommt es auf einem Parkplatz zu einer Kollision, haften die Beteiligten meistens zu gleichen Teilen, sofern sich das alleinige Verschulden eines Beteiligten nicht klar beweisen läßt.
Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, keiner hat dort einfach freie Fahrt, AG Stadtroda, 2 C 835/00; OLG Oldenburg, 14 U 57/91.
Rückwärtsfahren: Wer im fließenden Verkehr unachtsam rückwärts fährt und dabei einen Unfall verursacht, hat mit einem Bußgeld von 50.- € zu rechnen, wenn er die erhöhte Sorgfalt des § 9 StVO verletzt, OLG Stuttgart, 1 Ss 182/04.
Etwas anderes gilt im ruhenden Verkehr. Dort gilt die allgemeine Sorgfalt des § 1 StVO und nicht die erhöhte Sorgfalt.
Ein Autofahrer hatte auf einem Tankgelände beim Rückwärtsfahren einen Unfall verursacht und wurde deshalb vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 60.- € verurteilt. Das OLG Dresden, Ss(OWi)650/06, hob das Urteil auf und verurteilte den Autofahrer lediglich zu einem Bußgeld in Höhe von 35.- €