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Rote Ampel, Rotlicht

Rotlicht: Der Kamerabeweis allein reicht nicht
Wer bei einem Rotlichtverstoß von einer Überwachungskamera geblitzt wird, darf vom Gericht nicht mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot verurteilt werden, wenn in der Entscheidung nicht auf das angewandte Messverfahren und die Toleranzwerte eingegangen wird, OLG Düsseldorf, 2 b Ss OWi 164/01 - OWi 41/01).

Rotlicht-Verstoß auch bei Grün möglich
Dies ist dann möglich, wenn jemand bei Grün in die Kreuzung einfährt und dann verkehrsbedingt anhalten muss und erst wieder weiter fährt, wenn die Ampel bereits auf Rot gewechselt hat.
Ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel gilt für den Autofahrer das Haltegebot, auch wenn die Haltelinie bereits überfahren wurde. Jedenfalls kann der Autofahrer nicht einfach über das Haltesignal hinwegsetzen, OLG Stuttgart, 4 Ss 343/03.

Rote Ampel am Radweg gilt für den Radler immer
Fahrradfahrer müssen eine Ampel am Radweg auch dann beachten, wenn sie nicht auf dem Radweg fahren sondern auf der daneben liegenden Straße.
Wie das OLG Köln (Ss 753/86) schon vor einiger Zeit entschieden hat, muss ein Radler mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen, wenn er eine Rote Ampel überfährt, die am Radweg steht, auch wenn er auf der Straße neben dem Radweg fährt.

Rotlicht-Verstoß - sechs Monate Fahrtenbuch
Wer nach einem „einfachen“ Rotlicht-Verstoß zur Identität des Fahrers keine Angaben machen will, muss u.U. damit rechnen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.
Im konkreten Fall war das Fahrzeug einer Frau bei „Rot“ geblitzt worden. Angaben zur Person des Fahrers wollte sie keine machen. Da sie selbst aufgrund des Fotos nicht in Betracht kam, stellte die Behörde das Verfahren ein und ordnete zugleich die Führung eines Fahrtenbuchs für 1 Jahr an. Gegen diese Auflage legt die Halterin des Fahrzeugs Rechtsmittel ein.
Das Verwaltungsgericht urteilten, dass nach einem normalen Rotlicht-Verstoß ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage zur Gefahrenabwehr geeignet und ausreichend sei. Eine längere Frist sei nur dann zu vertreten, wenn ein besonders gravierender Fall vorliegen würde (VG Lüneburg, Az: 5 A 96/03).

Kasko: Rotlicht
Ein Autofahrer hielt als erster vor einer roten Ampel. Auf der Nebenspur hielt zufällig ein Arbeitskollege. Durch diesen abgelenkt fuhr er in die Kreuzung und verursachte einen Unfall.
Seine Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung, weil sie das Verhalten als grob fahrlässig einstufte. Anders entschied der BGH, AZ: IV ZR 173/01, die in dem Verhalten des Autofahrers kein grob fahrlässiges Verhalten sah und die Versicherung zur Zahlung verurteilte.

Grob fahrlässig: Stopp-Schild nein - Ampel ja
Wer ein Stop-Schild übersieht und es dabei zu einem Unfall kommt, kann seiner Vollkaskoversicherung gegenüber die Entscheidung des KG Berlin, 6 U 2803/99, vorhalten, wenn diese die Zahlung mit der Begründung verweigert, das Verhalten sei grob fahrlässig.
Das Gericht entschied, dass einem Stopp-Schild im Gegensatz zu einer Ampel die optische Signalwirkung fehlt, weshalb das Nichtbeachten eines solchen Schildes nicht als grob fahrlässig einzustufen ist. Im konkreten Fall musste die Versicherung den Schaden übernehmen.

Stopp-Schild - grob fahrlässig
Grob fahrlässig bewertet das OLG Nürnberg, 8 U 2478/01, wer bewusst ein Stoppschild missachtet, auch wenn man in unbekanntem Ort unterwegs ist. Gerade in fremder Umgebung müsse man als Autofahrer besonders vorsichtig sein, so das Gericht.