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Punkteabbau in Flensburg

Wer viele Punkte in Flensburg hat, sollte rechtzeitig an seinem Punkteabbau arbeiten. Denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 kommt es beim Punkteabbau entscheidend auf die Punkte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eines Aufbauseminars an. Dabei werden auch die Punkte eines etwaigen neuen Verkehrsverstoßes berücksichtigt, selbst wenn dieser Verkehrsverstoß noch nicht rechtskräftig ist, sog. Tattagprinzip. 

Für die Rabattregelung nach § 4 Abs. 3 StVG kommt es nicht auf die Rechtskraft eines Verkehrsverstosses an. Sinn und Zweck der Möglichkeit, einen Punkteabzug zu gewähren, liegt darin, alle Verkehrsverstöße in die Entscheidungsfindung mit einfließen zu lassen, auch wenn einzelne Verkehrsverstösse erst später rechtkräftig werden. 

Bisher gingen die Verwaltungspraxis und Gerichte überwiegend davon aus, dass bei der Ermittlung des Punktestandes nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtskräftigen Eintragungen herangezogen werden dürfen (Rechtskraftprinzip).  
Nach bisheriger Auffassung konnten dadurch nach einem neuen Verkehrsverstoß Punkte durch Teilnahme an einem Aufbaukurs abgebaut werden, wobei die noch nicht rechtskräftigen Punkte des neuen Verstoßes unberücksichtigt blieben.

Damit ist nun Schluss, nachdem das höchste deutsche Verwaltungsgericht nicht mehr auf die Rechtskraft abstellt sondern auf den Tattag. 

Zwar setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, weiterhin rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind jedoch die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip) (Leitsatz).
BVerwG-Entscheidungen 3 C 34/07, 3 C 2/07 und 3 C 21/07