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Parken - Halten - Anhalten - Parkplatz

Nicht allein auf Einparkhilfe verlassen
Beim Rückwärtsfahren darf man sich nicht allein auf eine elektronische Einparkhilfe verlassen sondern muss sich zusätzlich durch den Blick in den Rückspiegel / Blick nach hinten vergewissern, dass es zu keiner Kollision mit einem Gegenstand hinter dem Fahrzeug kommt.
Kommt es zur Kollision, haftet der Autofahrer für die entstandenen Schäden.
Im konkreten Fall hat sich ein Autofahrer den von ihm angemieteten Mietwagen rückwärts in eine Garage fahren wollen und sich dabei auf die Einparkhilfe und ihren Warnton verlassen. Dabei stieß er gegen die Garagenrückwand. Der Vermieter des Fahrzeuges forderte von ihm Schadensersatz, den der Mieter nicht bezahlen wollte, da er sich auf die Einparkhilfe verlassen hatte.
Das Gericht gab den Vermieter Recht und verurteilte ihn zur Bezahlung des Schadens bis zur Höhe der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung, AG München, 275 C 15658/07.  

Falschparker riskiert Führerschein
Wer permanent sein Fahrzeug falsch parkt, riskiert seinen Führerschein.
Ein Autofahrer hatte innerhalb von 10 Monaten 60 Parkverstöße sowie drei Verstöße in der Flensburger Kartei.
Das Gericht entzog daraufhin dem Autofahrer die Fahrerlaubnis wegen eklatanter Missachtung der Straßenverkehrsordnung. Verwaltungsgericht Berlin Az: 11 A 1249/03

Halteverbot gilt nur bei offizieller Beschilderung
Immer wieder kann es vorkommen, dass Halteverbote kurzfristig eingerichtet werden, damit zum Beispiel wegen eines Umzuges der Umzugswagen vor dem Hause parken kann.
Im betreffenden Fall hatte ein Umzugsunternehmen eigene Halteverbotsschilder mit dem firmeneigenen Logo aufgestellt und ein Fahrzeug abschleppen lassen, das in der Halteverbotszone stand, und dem Halter die Abschleppkosten in Rechnung gestellt.
Dagegen zog der Halter des Fahrzeuges vor Gericht und bekam mit der Begründung Recht, dass ein Halteverbot nur dann zu beachten ist, wenn es durch die Behörde und durch die amtlichen Verkehrsschilder ausgewiesen wird. Das Aufstellen eigener nicht offizieller Schilder hat der Autofahrer nicht zu beachten, VG Aachen, 6 K 805/03.

Falschparker haftet bei Unfall mit
Wer sein Fahrzeug in einem Halteverbot verbotswidrig abstellt, kann bei einem Unfall mit zur Verantwortung gezogen werden, wenn es zu einem Unfall kommt.
Im konkreten Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug in einer engen Straße im Halteverbot ab. Es kam zum Unfall, für den er mit 25 % mit zur Verantwortung gezogen wurde. Bereits durch das falsche Parken habe er die verkehrsrechtlichen Regeln verletzt, so dass LG Kiel, 7 S 64/01

Falschparker - trotz Handynummer abgeschleppt
Wer sein Fahrzeug falsch parkt, kann abgeschleppt werden, auch wenn er seine Handy-Nummer sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung 3 B 149/01 klar gemacht, dass ein Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden kann, wenn sich die Handy-Nummer sichtbar hinter der Windschutzscheibe befindet, über die der Parksünder telefonisch erreicht werden könnte.
Werden andere durch ein falsch geparktes Fahrzeug behindert, ist eine Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, wenn das Herbeirufen des Parksünders nur eine weitere Verzögerung bedeuten würde.
Ebenso VG Mainz, 1 K 1038,03, das zwischen verbotwidrigem Parken und Handy-Nummer keinen direkten Zusammenhang sieht.
Wird das Fahrzeug verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, dann gibt es überhaupt keine Nachsicht. Das Fahrzeug kann sofort abgeschleppt werden. VGH Mannheim, Urteil vom 7.2.2003, Az: 1 S 1248/02

Von Behindertenparkplatz darf Falschparker abgeschleppt werden
Ein Fahrzeug, dass verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf sofort abgeschleppt werden.
Auch das nur kurzfristige Parken eines Unbefugten auf einem Behindertenparkplatz ist unzulässig und berechtigt die Ordnungsbehörde, das Fahrzeug ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des unberechtigt Parkenden oder einer Halteranfrage entfernen zu lassen. (OVG Schleswig-Holstein  4 L 118/0; VGH München, 24 B 94.1712)
Auch die im Fahrzeug hinterlassene Handynummer, über die der Falschparker kurzfristig erreicht werden kann, schützt nicht vor dem Abschleppen.
Behinderte dürfen darauf vertrauen, dass Behindertenparkplätze für sie reserviert und nicht durch Unberechtigte belegt sind.

Auf Parkplatz haften beide
Kommt es auf einem Parkplatz zu einer Kollision, haften die Beteiligten meistens zu gleichen Teilen, sofern sich das alleinige Verschulden eines Beteiligten nicht klar beweisen lasse.
Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, keiner hat dort einfach freie Fahrt, AG Stadtroda, 2 C 835/00; OLG Oldenburg, 14 U 57/91.

Standspur ist tabu!
Auch bei einem Wolkenbruch ist die Standspur tabu. Ein Motorradfahrer hielt bei einem plötzlichen Wolkenbruch auf dem Standstreifen an, um das Unwetter vorbeiziehen zu lassen.
Da der Standstreifen dem Notfall vorbehalten ist (Reifenpanne, Motorschaden etc.) ist das Anhalten - auch bei starken Regen - nicht zulässig, OLG Celle, 14 W 48/01.

Standspur - Anhalten nur im aller äußersten Notfall
Eine Autofahrerin lenkte ihr Fahrzeug auf die Standspur, weil plötzlich die Warnleuchte des Fahrzeuges aufleuchte. Beim Aussteigen wurde die Fahrertüre durch die Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lkw verborgen.
Die Autofahrerin klagte vor dem Landgericht Neuruppin (Az: 4 S 291/03) gegen den Lkw-Fahrer auf Schadenersatz.
Ihre Klage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin (Autofahrerin) überhaupt nicht auf den Standstreifen hätte stehen dürfen, da kein Notfall gegeben war.

Standspur darf nur im Notfall benutzt werden.
Ein Autofahrer wollte sich auf die Autobahn einfädeln. Als die Beschleunigungsspur zu Ende war, fuhr er auf der Standspur weiter und prallte auf ein stehendes Fahrzeug.
Der Autofahrer hatte seinen Schaden selbst zu tragen.
Der Standstreifen darf nur im Notfall benutzt werden, Ausnahme: Kommunale Kontrollfahrzeuge, so das Landgericht Gießen, Az 1 S 38/03.

Eltern haften für Ihre Kinder  

Gem. § 828 BGB haften Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, nicht für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen fahrlässig zufügen.
Diese Regelung führte seit ihrer Einführung immer wieder zu Streit, ob dies auch für Schäden gilt, die ein Kind an einem parkenden Fahrzeug verursacht.

Der BGH hat hierzu nun Stellung bezogen.

Die Regelung des § 828 BGB gilt nicht für den ruhenden Verkehr, sondern nimmt Kinder nur bei Unfällen im fließenden Verkehr von einer Schadensersatzpflicht aus.
Kinder, die in der Nähe von parkenden Autos spielen, sind im Gegensatz zum fließenden Verkehr keinen speziellen Gefahren ausgesetzt und auch nicht durch die jeweilige Situation überfordert.

Eltern von Kindern unter 10 Jahren sind somit haftbar, wenn deren Kinder beim Spielen Schäden an parkenden Autos verursachen.