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KFZ-Kaufvertrag
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Kauf Gebrauchtwagen / Neuwagen

Blechschaden angeben: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2008, Az VIII ZR 253/05, entschieden, dass ein Gebrauchtwagen als mangelhaft gilt, wenn das Fahrzeug einen Blechschaden hatte, der dem Käufer nicht mitgeteilt wird. Das Fahrzeug gilt als Unfallfahrzeug und berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Lediglich bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
Bagatellschäden sind bei einem Pkw geringfügige, äußere Lackschäden aber auf keinem Fall größere Blechschäden.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Autohändler auf die Angaben des Vorbesitzers, der Pkw sei unfallfrei, berufen. Dies hat nach dem BGH keine rechtliche Bedeutung. Als der Käufer das Fahrzeug weiter verkaufen wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Unfall an der Heckklappe hatte. Dies stellt nach dem BGH einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt berechtigt.

Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Unfallschaden bagatellisiert wird
Verkauft jemand ein Fahrzeug und bagatellisiert dabei einen Unfallschaden, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, OLG Koblenz, 5 U 786/02

Zusage "Einwandfreier Zustand": Ein Käufer ließ sich vom Verkäufer schriftlich bestätigen, dass sich das von ihm erworbene Fahrzeug in einem "einwandfreien" Zustand befindet. Später stellte sich heraus, dass das ABS nicht funktionierte. Das OLG Schleswig (7 U 39/00) sprach dem Käufer den Kaufpreis zu, da das Fahrzeug nicht in "technisch einwandfreiem" Zustand war.

Importauto:
Wer ein Importauto verkauft, hat den Käufer darauf hinzuweisen. Verschweigt der Verkäufer, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt, muss der Käufer nur den günstigeren - in der Regel ausländischen - Preis bezahlen. LG Düsseldorf, 24 S 548/02

Gebrauchtwagen - alte Reifen:
Ein Gebrauchtwagenhändler muss das Alter der Reifen anhand der DOT- Nummer überprüfen. Dies gilt besonders dann, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Unterbleibt die Prüfung, so haftet er, wenn es wegen des Alters des Reifen zu einem Unfall kommt. BGH VIII ZR 386/02.

Angabe in Kleinanzeigen ohne rechtliche Bedeutung 
In Kleinanzeigen über den Verkauf von Gebrauchtwagen haben die Angaben über den Zustand und die Eigenschaften eines Fahrzeuges keine rechtliche Bedeutung.
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (12 U 172/03) bedeutet in einer Annoncen die Beschreibungen eines angepriesenen Fahrzeuges keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Ausstattung, des Zustandes oder der Kilometerlaufleistung des Gebrauchtfahrzeuges, wenn diese Angaben in einem späteren Kaufvertrag nicht bestätigt werden.
Selbst die Angabe "unfallfrei" ist unverbindlich, wenn im Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Nachbesserungsversuch - zwei sind genug!
Ein Kunde kann sein Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wenn es dem Autoverkäufer (Händler) auch nach dem zweiten Nachbesserungsversuch nicht gelingt, die Heckscheibe abzudichten, damit bei Regen kein Wasser in das Fahrzeug eindringt, OLG Karlsruhe, 12 U 112/04.

Neuwagen - fabrikneu ist nicht neuEin Käufer darf darauf vertrauen, dass er ein fabrikneues Fahrzeug erhält, wenn er bei einem Kfz-Händler einen Neuwagen kauft.  Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, zwischenzeitlich keine Modelländerung vorgenommen wurde, wenn das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. BGH - 15.10.2003 VIII ZR 227/02Der BGH hält damit an seiner Rechtsprechung (VIII ZR 325/98, NjW 2000, 2018) fest, wonach ein Neuwagen nicht mehr als "fabrikneu" gilt, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH, VIII ZR 243/02).Verkauft ein Kfz-Händler ein neues Fahrzeug als fabrikneu, obwohl zwischenzeitlich der Hersteller eine sog. "Modellpflege" des Fahrzeugtyps und verschiedene Änderungen an dem Modell vorgenommen hat, so gilt das verkaufte Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu.

Tageszulassung ist fabrikneu
Ein Fahrzeug mit Kurzzulassung (Tageszulassung) ist nach Ansicht des BGH (Entscheidung vom 12.01.2005 . Az: VIII ZR 109/04) als fabrikneu anzusehen und führt dazu aus:
" Zu Recht geht das Berufungsgericht von einer Zusicherung der Beklagten aus, daß das von ihr verkaufte Auto fabrikneu sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 unter II 1; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824 unter II 1; Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018 unter II 2; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127 unter II 3).
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Personenkraftwagen als fabrikneu angesehen hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 aaO unter II 3).
Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (ebenso u.a. MünchKommBGB/Westermann; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 203; OLG Dresden, NJW 1999, 1036). Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen im Absatzinteresse beider Seiten. Der Händler kommt durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuß höherer Prämien, die er, ohne den Beschränkungen des - damals noch geltenden - Rabattgesetzes zu unterliegen, an den Endkunden weitergeben kann. Der Hersteller wird in die Lage versetzt, gezielt zu bestimmten Stichtagen mit höheren Zulassungszahlen zu werben (Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 1 b). Das ist dem potentiellen Autokäufer bewußt, der weiß, daß eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne daß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 253/97, NJW 2000, 2821 unter II 2 b aa).
Die Annahme der Revision, der Käufer eines wenige Tage zugelassenen Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen geringeren Erlös als der Käufer eines nur auf sich zugelassenen Kraftwagens, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Entscheidend ist für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 aaO unter II 2 b bb). Dies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage des Kaufvertrages auch nachweisen, so daß die von der Revision befürchtete Benachteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige Tage umfassenden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzuschätzen ist (BGH aaO; vgl. auch EuGH, Slg. 1992, I - 131, Rdnr. 14).
Schließlich ist das Berufungsgericht auch zutreffend der Auffassung, daß die durch die Erstzulassung bedingte Verkürzung der Herstellergarantie und der Fristen für eine Neuwertentschädigung im Rahmen einer Vollkaskoversicherung als auch für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wenn der Verkauf - wie hier - kurze Zeit nach der Erstzulassung erfolgt ist, sich auf nur wenige Tage beschränkt und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, NJW 1999, 3267 unter II 3)."

Zum Versicherungsschutz bei der Probefahrt:
Unterlässt ein Autohändler, ein zum Verkauf stehenden Wagen vor fahrlässiger Beschädigung während der Probefahrt zu versichern, hat er den möglichen Käufer vor der Probefahrt über den fehlenden Versicherungsschutz aufzuklären.
Weist er den potentiellen Käufer nicht darauf hin, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn es zu einer fahrlässigen Schädigung des Fahrzeuges kommt, OLG Koblenz, 12 U 1360/01.

Vorführwagen - Alter ist kein Mangel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.
Nach Aussage des BGH ist unter einem Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war.
Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen.
Zwar sei mit dem Begriff häufig die Vorstellung verbunden, dass es sich bei einem Vorführwagen um ein neues Fahrzeug handelt. Dies beruht aber allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Juni 2005 ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft.
Im geschlossenen Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Bezeichnung "Vorführwagen" festgehalten. Das Fahrzeug wurde tatsächlich nur für Vorführzwecke genutzt und hatte erst eine Laufleistung von 35 km.
Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass der Aufbau des Wohnmobils aus dem Jahr 2003 stammt. Unter Berufung darauf erklärte der Käufer im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 64.000 € gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Der Händler verweigerte die Rückabwicklung.
Der BGH hat nun entschieden, dass alleine die Tatsache, dass im Jahr 2005 das Wohnmobil als Vorführwagen gekauft wurde, dieses aber einen Aufbau aus dem Jahr 2003 hat - keinen Sachmangel darstellt, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.
Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09