Kasko - Autoschlüssel gestohlen -Auto wegWenn ein Autobesitzer seine Fahrzeugpapiere im Auto lässt, handelt er grob fahrlässig. Wird das Fahrzeug gestohlen, muss die Kaskoversicherung aber trotz des grob fahrlässigen Verhaltens Schadensersatz zahlen, wenn sie nicht beweist, dass das Fahrzeug nur deshalb gestohlen wurde, weil die Fahrzeugpapiere im Fahrzeug lagen. (OLG Köln 9 W 50/03) Wenn ein Autofahrer in der Kneipe seine Jacke samt Autoschlüssel unbeaufsichtigt an die Garderobe hängt, und wird dadurch das Fahrzeug gestohlen, handelt er grob fahrlässig und hat keinen Anspruch gegen seine Kaskoversicherung auf Schadensersatz. (LG Offenburg 2 O 75/03)
Kasko - Autoschlüssel geklaut - neue Schlösser
Wenn Ihnen die Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen sind, sollten Sie die Schlösser an Ihrem Auto auswechseln lassen, um nicht den Versicherungsschutz Ihrer Kasko-Versicherung zu riskieren.
Ein Autofahrer konnte seine Fahrzeugschlüssel nicht mehr auffinden. Trotzdem unternahm er weiter nichts.
Als kurze Zeit danach sein Fahrzeug gestohlen wurde, verweigerte die Versicherung nach Ansicht des OLG Bamberg, Az 1 U 100/03, zu Recht die Leistung. Die Schlösser hätten ausgetauscht werden müssen, nachdem der Verlust der Schlüssel bemerkt worden war
erlaubte Höchstgeschwindigkeit kann zu schnell sein
wer auf einer Straße unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist, kann trotzdem seinen Versicherungsschutz verlieren.
Entscheiden ist die Wetterlage. Nach der Straßenverkehrsordnung hat jeder Autofahrer seine Geschwindigkeit den Wetter- und Sichtverhältnissen anzupassen. Wer in der Dunkelheit bei Schneefall und Hagel trotz erlaubter 100 km/h mit 90 km/h unterwegs ist und wegen Schnee- und Eisglätte von der Fahrbahn abkommt, handelt grob fahrlässig. Bei grob fahrlässigem Verhalten muss die Kaskoversicherung nicht zahlen (LG Hannover 11 O 141/03).
Blick auf die Karte ist versichert Nach einem Urteil des LG Aschaffenburg, 3 O 266/04, liegt kein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn ein Autofahrer während der Fahrt auf eine Straßenkarte blickt, die neben ihm auf dem Beifahrersitz liegt, und es zu einem Unfall kommt. Die Kaskoversicherung muss den Schaden ausgleichen.
Radio-Einstellen - keine grobe Fahrlässigkeit
Kein grob fahrlässiges Verhalten sieht das OLG Nürnberg, 8 U 4033/04, wenn ein Autofahrer nur kurz sein Radio einstellt und dabei auf eine Verkehrsinsel fährt. Hierbei handelt es sich um einen nahezu alltägliche kurze Unaufmerksamkeit, die nicht zum Verlust des Kaskoschutzes führt. Ansonsten verliert die Kaskoversicherung ihren Sinn.
Bedienung von CD-Wechslern: Keine grobe Fahrlässigkeit
Das Bedienen eines CD-Wechslers während der Fahrt unterscheidet sich nicht vom Bedienen eines Autoradios und stellt ebenso kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Kaskoversicherung muss Schaden regulieren. OLG Hamm, 13 U 118/00
Falsche Angaben - kein Kasko-Schutz
Wer gegenüber seiner Kasko-Versicherung falsche Angaben macht, riskiert den Versicherungsschutz.
Im konkreten Fall gab ein Versicherter nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs gegenüber seiner Kasko-Versicherung einen falschen km-Stand an. Statt 86.500 km gab er die Laufleistung seines Fahrzeuges mit 75.400 km an.
Das Kammergericht Berlin (6 U 298/01) gab der Versicherung recht, die die Versicherungsleistung ablehnte.
"Erziehen" kostet Versicherungsschutz
Wer auf der Autobahn trotz fließenden Verkehrs nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch starkes Abbremsen "erziehen" will, riskiert bei einem Auffahrunfall seinen Versicherungsschutz.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg (2 U 2712/04) ist dem ausbremsenden Autofahrer die nahe liegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalls bewusst und er nimmt die Folge seines Handelns billigend in Kauf. AUs diesem Grunde kann ihm wegen vorsätzlichen Herbeiführens eines Verkehrsunfalls der Versicherungsschutz versagt werden.
Falscher Treibstoff
Entsteht durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) ein Motorschaden, so ist dies kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB, der nicht von der Vollkaskoversicherung abgedeckt ist. BGH, IV ZR 322/02
Kasko: Raser riskieren ihren Versicherungsschutz
Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Gegenverkehr übersieht und dadurch einen Unfall verschuldet, handelt grob fahrlässig und riskiert seinen Versicherungsschutz, OLG Karlsruhe, 12 U 151/03
Raserei bei Schnee oder Hagel grob fahrlässig
Wer trotz einsetzender Schnee- oder Hagelschauer eine Bundesstrasse mit 90 km/h befährt, handelt grob fahrlässig (LG Hannover, O 141/03).
Im konkreten Fall fuhr der Kläger trotz einsetzender Schnee- und Hagelschauer auf einer Bundesstraße mit Tempo 90 km/h und kam durch Glatteisbildung von der Straße ab. Auf der Bundesstraße betrug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Die Kaskoversicherung verweigerte den Versicherungsschutz.
Die Richter werteten das Verhalten des Kläger als grob fahrlässig. Bei derartigen Wetterverhältnissen liegt die Gefahr eines Unfalles regelrecht auf der Hand und der Kläger hätte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen, argumentierten die Richter. Wird die Geschwindigkeit bei Hagel, Schnee und Dunkelheit allerdings gerade einmal um 10 km/h herabgesetzt, so müsse dies als "grober Verstoß" gesehen werden, so das Gericht weiter. Es kommt hierbei auch nicht mehr darauf an, ob der Fahrer möglicherweise erst durch ein Ausweichmanöver infolge eines Rehs von der Fahrbahn abgekommen sei.
Kasko: Rotlicht Ein Autofahrer hielt als erster vor einer roten Ampel. Auf der Nebenspur hielt zufällig ein Arbeitskollege. Durch diesen abgelenkt fuhr er in die Kreuzung und verursachte einen Unfall.
Seine Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung, weil sie das Verhalten als grob fahrlässig einstufte. Anders entschied der BGH, AZ: IV ZR 173/01, die in dem Verhalten des Autofahrers kein grob fahrlässiges Verhalten sah und die Versicherung zur Zahlung verurteilte.
Sommerreifen im Winter
Obwohl es in Deutschland zur Zeit (Stand 13.07.2004) noch kein Gesetzt gibt, das im Winter Winterreifen vorschreibt, kann die Kasko-Versicherung bei einem selbstverschuldeten Unfall die Leistung verweigern.
Die Rechtssprechung sieht es als grob fahrlässig an, wer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist und hat der Kasko-Versicherung Recht gegeben, als sie die Leistungen verweigerte, nachdem ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen einen selbstverschuldeten Unfall verursachte.
(Anmerkung: Inzwischen ist Winterausrüstung gesetzlich vorgeschrieben und durch Bußgeld sanktioniert, siehe Bußgeldkatalog)
Grob fahrlässig: Stopp-Schild nein - Ampel ja
Wer ein Stop-Schild übersieht und es dabei zu einem Unfall kommt, kann seiner Vollkaskoversicherung gegenüber die Entscheidung des KG Berlin, 6 U 2803/99, vorhalten, wenn diese die Zahlung mit der Begründung verweigert, das Verhalten sei grob fahrlässig.
Das Gericht entschied, dass einem Stopp-Schild im Gegensatz zu einer Ampel die optische Signalwirkung fehlt, weshalb das Nichtbeachten eines solchen Schildes nicht als grob fahrlässig einzustufen ist. Im konkreten Fall musste die Versicherung den Schaden übernehmen.
Stopp-Schild - grob fahrlässig
Grob fahrlässig bewertet das OLG Nürnberg, 8 U 2478/01, wer bewusst ein Stoppschild missachtet, auch wenn man in unbekanntem Ort unterwegs ist. Gerade in fremder Umgebung müsse man als Autofahrer besonders vorsichtig sein, so das Gericht.
Steinschlag
Schleudert ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Stein hoch, der auf der Straße liegt, und trifft der Stein das nachfolgende Fahrzeug, dann haftet regelmäßig nicht der Vorausfahrende, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt. Der Geschädigte hat den Schaden selbst zu tragen bzw. seine Vollkaskoversicherung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Stein für den Vorausfahrenden deutlich sichtbar auf der Straße gelegen hätte oder es sich um eine Straße mit Rollsplitt handelt und der Vorausfahrende die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einhält.
Siehe aber auch Rechtsprechung Haftungsquote Steinschlag
Rentier - kein "Haarwild" für deutsche Kaskoversicherung
Wer mit seinem Pkw in Skandinavien unterwegs ist und mit einem Rentier einen Unfall hat, kann nicht damit rechnen, dass die Teilkasko-Versicherung den Schaden am Pkw übernimmt.
Zwar sind nach den Kaskobedingungen Wildunfälle versichert. Dies gilt aber nur mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes, also Wildarten, die in Deutschland üblicherweise anzutreffen sind. Dazu gehören Rentiere nicht.
Auch kann sich ein verständiger Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass er die Klausel verstanden habe, er sei gegen Wildunfälle jeder Art versichert, da die Klausel sich ausdrücklich auf Haarwild beschränkt (OLG Frankfurt, 7 U 190/02)