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Fahrtenbuch
Fahrtenbuch nach Rotlicht-Verstoß Wer nach einem „einfachen“ Rotlicht-Verstoß zur Identität des Fahrers keine Angaben machen will, muss u.U. damit rechnen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Im konkreten Fall war das Fahrzeug einer Frau bei „Rot“ geblitzt worden. Angaben zur Person des Fahrers wollte sie keine machen. Da sie selbst aufgrund des Fotos nicht in Betracht kam, stellte die Behörde das Verfahren ein und ordnete zugleich die Führung eines Fahrtenbuchs für 1 Jahr an. Gegen diese Auflage legt die Halterin des Fahrzeugs Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht urteilten, dass nach einem normalen Rotlicht-Verstoß ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage zur Gefahrenabwehr geeignet und ausreichend sei. Eine längere Frist sei nur dann zu vertreten, wenn ein besonders gravierender Fall vorliegen würde (VG Lüneburg, 5 A 96/03). Fahrtenbuch nach erstem Verstoß 12 Monate Fahrtenbuch nach Geschwindigkeitsverstoß
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