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Fahrtenbuch

Fahrtenbuch nach Rotlicht-Verstoß Wer nach einem „einfachen“ Rotlicht-Verstoß zur Identität des Fahrers keine Angaben machen will, muss u.U. damit rechnen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Im konkreten Fall war das Fahrzeug einer Frau bei „Rot“ geblitzt worden. Angaben zur Person des Fahrers wollte sie keine machen. Da sie selbst aufgrund des Fotos nicht in Betracht kam, stellte die Behörde das Verfahren ein und ordnete zugleich die Führung eines Fahrtenbuchs für 1 Jahr an. Gegen diese Auflage legt die Halterin des Fahrzeugs Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht urteilten, dass nach einem normalen Rotlicht-Verstoß ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage zur Gefahrenabwehr geeignet und ausreichend sei. Eine längere Frist sei nur dann zu vertreten, wenn ein besonders gravierender Fall vorliegen würde (VG Lüneburg, 5 A 96/03).

Fahrtenbuch nach erstem Verstoß
Weil der Halter eines Autos den Behörden nicht half, den Fahrer seines Fahrzeuges zu ermitteln, als sein Fahrzeug mit 45 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblitzt wurde, wurde er dazu verdammt, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen, obwohl er zum ersten Mal verkehrsrechtlich aufgefallen war, VG Braunschweig, 6 A 156/05

12 Monate Fahrtenbuch nach Geschwindigkeitsverstoß
Ein Autofahrer wurde mit 138 km/h geblitzt, wo nur 79 km/h erlaubt sind. Auf dem Foto ließ sich der Fahrer nicht eindeutig identifizieren. Weil der Halter keine Angaben zu der Person auf dem Foto machen wollte, wurde er von der Behörde verdonnert für ein Jahr ein Fahrtenbuch  zu führen. Zu Recht entschied das OVG Münster, 8 A 280/05.