WERBUNG
 
 
Rechnen Sie mit uns!
 
KFZ-Kaufvertrag
PDF-Download
DOC-Download
 
 
WERBUNG
 
Blaulicht / Martinshorn

Blaulicht kein Freibrief
Rettungsfahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht haben Vorrechte im Straßenverkehr. Sie dürfen beispielsweise eine rote Ampel überqueren. Dieser Grundsatz gibt Martinshorn und Blaulicht keinen "Freibrief" für eine rücksichtslose und unaufmerksame Fahrweise, LG Osnabrück, 5 O 2941/04
Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem Fahrzeug bei Grün über eine unübersichtliche Kreuzung . Dabei bemerkte sie nicht das mit Sondersignal heranrasendes Fahrzeug. Es kam zur Kollision.
Das Gericht urteilte, dass auch bei Fahrten mit Martinshorn und Blaulicht der eigentlich Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht behält. Das Vorfahrtsrecht wird durch das Sonderrecht von Rettungsfahrzeugen nicht aufgehoben, sondern nur eingeschränkt.

Keine freie Fahrt ohne Martinshorn
Polizei und Feuerwehr müssen neben Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet haben, um freie Fahrt zu haben.
Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa für das Überfahren einer roten Ampel freie Fahrt zu haben. Das Sonderfahrzeug muss auch das Martinshorn eingeschaltet haben.
Das blaue Blinklicht allein wird gewöhnlich eingesetzt, um Gefahrenstellen zu kennzeichnen oder einen Konvoi zu begleiten, KG Berlin, 12 U 15/04.


Blaulicht schafft nicht freie Bahn
Auch mit Blaulicht und eingeschaltetem Martinshorn genießen Einsatzfahrzeuge wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge nicht uneingeschränkt freie Fahrt.
Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges kann nicht darauf vertrauen, dass jeder Verkehrsteilnehmer das Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen hat, wenn er eine Ampelkreuzung bei Rot überfährt. Kommt es zu einem Unfall, trägt das Einsatzfahrzeug eine Mitschuld, OLG Celle, 14 U 138/04.