Reißverschlussverfahren gilt beim Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn nicht.
Nach Auffassung des OLG Köln ( 16 U 24/05) findet das sog. Reißverschlussverfahren, wonach Fahrzeugen vor einer Fahrbahnverengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen ermöglicht werden muss, auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung.
Auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Der einfahrende Verkehr muss warten und darf sich nur mit größter Sorgfalt in die durchgehende Fahrspur eingliedern (OLG Köln 16 U 24/05).
Einfahren
In der Regel haftet bei einem Auffahrunfall der Auffahrende, da ihm Unaufmerksamkeit unterstellt wird. Etwas anderes gilt, wenn dem Auffahrenden die Vorfahrt genommen wird.
Im konkreten Fall fuhr ein Autofahrer auf die Autobahn und fädelte sich vor einem Lkw ein. Der Lkw-Fahrer fuhr auf den Einfahrenden auf.
Beim Einfahren auf die Autobahn ist der Einfahrende wartepflichtig und muss sich so verhalten, dass der durchgehende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird, KG Berlin, 12 U 9790/99
"Erziehen" kostet Versicherungsschutz
Wer auf der Autobahn trotz fließenden Verkehrs nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch starkes Abbremsen "erziehen" will, riskiert bei einem Auffahrunfall seinen Versicherungsschutz.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg (2 U 2712/04) ist dem ausbremsenden Autofahrer die nahe liegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalls bewusst und er nimmt die Folge seines Handelns billigend in Kauf. Aus diesem Grunde kann ihm wegen vorsätzlichen Herbeiführens eines Verkehrsunfalls der Versicherungsschutz versagt werden.
Autobahn-Standspur darf nur im Notfall benutzt werden.
Ein Autofahrer wollte sich auf die Autobahn einfädeln. Als die Beschleunigungsspur zu Ende war, fuhr er auf der Standspur weiter und prallte auf ein stehendes Fahrzeug.
Der Autofahrer hatte seinen Schaden selbst zu tragen.
Der Standstreifen darf nur im Notfall benutzt werden, Ausnahme: Kommunale Kontrollfahrzeuge, so das Landgericht Gießen, Az 1 S 38/03
Standspur ist tabu!
Auch bei einem Wolkenbruch ist die Standspur tabu. Ein Motorradfahrer hielt bei einem plötzlichen Wolkenbruch auf dem Standstreifen an, um das Unwetter vorbeiziehen zu lassen.
Da der Standstreifen dem Notfall vorbehalten ist (Reifenpanne, Motorschaden etc.) ist das Anhalten - auch bei starken Regen - nicht zulässig, OLG Celle, 14 W 48/01.
Anhalten auf der Standspur nur im aller äußersten Notfall
Eine Autofahrerin lenkte ihr Fahrzeug auf die Standspur, weil plötzlich die Warnleuchte des Fahrzeuges aufleuchte. Beim Aussteigen wurde die Fahrertüre durch die Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lkw verborgen.
Die Autofahrerin klagte vor dem Landgericht Neuruppin (Az: 4 S 291/03) gegen den Lkw-Fahrer auf Schadenersatz.
Ihre Klage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin (Autofahrerin) überhaupt nicht auf den Standstreifen hätte stehen dürfen, da kein Notfall gegeben war.