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Ausfahrt oder Straße

Wer aus einer Ausfahrt fährt, hat dem fließenden Verkehr den Vorrang zu gewähren. Nicht entscheiden ist, ob die Ausfahrt durch eine abgesenkte Bordsteinkante als solche gekennzeichnet ist oder nicht.
Im konkreten Fall fuhr eine Autofahrerin von einem Parkplatzgelände. Die Ausfahrt des Parkplatzes war nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante von der Straße abgegrenzt.
Beim Einfahren auf die Straße kam es zu einer Kollision mit einem von links kommenden Pkw.

Die Autofahrerin vertrat die Ansicht, dass es sich um eine normale Straße handelt, an der die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, und nicht um eine Ausfahrt, wenn die Zufahrt nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzt ist.

Das OLG München sah dies anders. Eine Ausfahrt ist nicht an einer abgesenkten Bordsteinkante fest zumachen. Vielmehr hängt die Einordnung als Straße bzw. Ausfahrt von äußeren Merkmalen ab. Führt eine Zufahrt zu einem Grundstück oder Parkplatz und hat die Zufahrt keinen Straßennamen, sei von einer Ausfahrt und nicht von einer Straße auszugehen. In einem solchen Fall ist dem fließenden Verkehr der Vorrang zu gewähren, OLG München, 10 U 4845/08.