Wer mit einem Promillegrad von 0,5 Promille bis 1,09 Promille im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, ohne dass ein Fahrfehler oder Unfall hinzukommt, hat mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot von wenigstens 1 Monat zurechnen.
Von einem Fahrverbot, den der Bußgeldkatalog in der Regel vorsieht, haben nachfolgende Gerichte ausnahmsweise abgesehen, wobei es in den Fällen um Fahrten von wenigen Metern auf Parkgelände bzw. einer Nebenstraße ging.
Betroffener setzt sein Fahrzeug nachts wenige Meter aus Parkplatzeinfahrt auf Parkplatz auf der Straße um (OLG Köln, NVZ 1994, 158 ff)
Betroffener parkt nachts sein Fahrzeug auf einem Tankstellengelände nur wenige Meter um (OLG Düsseldorf VRS 59, 282)
Kurze Fahrt (ca. 50 Meter) auf Parkplatz und angrenzender Fußgängerzone (OLG Düsseldorf VRS 73, 142)
Umparkabsicht auf einem Parkplatz, wobei vor- und zurückfahren um wenige Meter statt fanden (OLG Celle, DAR 1990, 150)
(OLG Stuttgart hat in einer vergleichbaren Situation von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen (aber wegen § 44 StGB ein Fahrverbot ausgesprochen) NJW 1987, 142)
Kurze Fahrt (ca. 15 Meter) auf einer Nebenstraße, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern (OLG Hamm, VRS 74, 136 ff)
Nicht ausreichend erachten die Gerichte eine fehlende Vorbelastung, also bisher als Alkoholsünder nicht aufgefallen zu sein.
OLG Zweigbrücken sah in einem Fall von einem Fahrverbot wegen überdurchschnittlich langer Verkehrsteilnahme ab (zfs 1996, 114).
Strengere Maßstäbe gelten ab 1,1 Promille Alkohol:
Auch bei kürzester Fahrt ist der Führerschein weg.
Eine Autofahrerin wurde mit 1,49 Promille im Blut beim Einparken von der Polizei erwischt.Ihr Argument vor Gericht, sie habe das Fahrzeug lediglich 10 m nach hinten gesetzt, überzeugte die Richter nicht.Bei einer Trunkenheitsfahrt (ohne Unfall oder Fahrunsicherheit: ab 1,1 Promille) kommt es nicht auf die Entfernung an. Selbst kürzeste Fahrten unter Alkohol stehen unter Strafe.Für die Fahrerin bedeutete dies eine Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis für 9 Monate, OLG Karlsruhe, 2 Ss 102/04
Fahrverbot auch für Rollstuhlfahrer
Vor dem Amtsgericht Löbau musste sich ein Rollstuhlfahrer verantworten, der mit seinem Elektrorollstuhl mit 1,66 Promille BAK (Blutalkoholkonzentration) auf dem Gehsteig unterwegs war. Das Gericht verurteilte den Rollstuhlfahrer wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt und untersagte dem Mann für die Dauer von 3 Monaten ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beträgt beim Fahrer eines Elektro-Rollstuhls entsprechend dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer bei 1.6 Promille BAK.
Ein Elektrorollstuhl zählt zu den Kraftfahrzeugen im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, weshalb ein Fahrverbot auch für einen Elektrorollstuhl gilt.
Allerdings kann ein Fahrverbot gegenüber dem Fahrer eines Elektro-Rollstuhls nur verhangt werden, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.
AG Lobau, Urteil vom 7.6.2007; 5 Ds 430 Js 17736/06 (rechtskräftig)
Alkoholisierter Fahrlehrer auf Fahrschulfahrt
Ein Fahrlehrer wurde auf einer Fahrschulfahrt mit 1.49 Promille angetroffen. Er war zwar nicht selbst am Steuer. Aber nach § 2 Abs. 15 StVG (Straßenverkehrsgesetz) gilt bei einer Fahrschulfahrt der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeuges, solange der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Das OLG Dresden hatte sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob sich der Fahrlehrer daher wegen eine Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat. Der Fahrlehrer hatte sich während der Fahrschulfahrt allerdings nur auf die Bestimmung des Fahrtweges und auf eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt. Das Gericht kam deshalb in dem speziellen Fall zu dem Ergebnis, dass sich der Fahrlehrer weder nach § 316 I StGB (Trunkenheitsfahrt) noch nach § 24 a I StVG (Ordnungswidrigkeit) strafbar gemacht habe.
OLG Dresden DAR 2006, 159 ff (Beschl. v. 19.12.2005 - 3 Ss 588/05)
Radfahrer und Alkohol
Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrradfahrers liegt bei 1,6 Promille Alkohol im Blut. Wer mit seinem Fahrrad mit 1,6 Promille und mehr unterwegs ist, kommt jedoch nicht nur mit dem Strafrecht in Konflikt. Darüber hinaus kann die Führerscheinbehörde die Vorlage eines Gutachtens einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle fordern. Kann der Betroffene ein positives Gutachten nicht vorlegen, ist die Behörde berechtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/1995 vom 27. September 1995, BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34/94.
Dies kann soweit gehen, dass dem Fahrradfahrer sogar das Fahrradfahren im öffentlichen Verkehr untersagt wird, VG Neustadt Weinstraße, 3 L 372/05.
Atemalkoholmessung
Zwischen dem Trinkende und einem Alko-Test durch Blasen muss eine Zeitspanne von wenigstens 20 Minuten liegen. Diese Wartezeit muss vor allem dann eingehalten werden, wenn der Promillewert nur knapp über dem (derzeit) gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,5 Promille (0,25 mg Alc/ l Atemluft) liegt.
Im konkreten Fall betrug der Messwert 0,26 mg/l (0,52 Promille) und die Wartezeit war nicht ausreichend dokumentiert. Das OLG Karlsruhe sprach den Betroffenen frei (OLG Karlsruhe, DAR 2004, 466).
Alkohol - auch Beifahrer haftet
Im konkreten Fall hatten sich zwei Männer vor einer Zechtour abgestimmt, wer danach nach Hause fahren sollte. Trotz dieser Absprache setzte sich später nicht der eigentlich als Fahrer vorgesehene Mann sondern der Zechkumpane mit 1,87 Promille ans Lenkrad und verursachte einen Unfall.
Das OLG Celle (14 U 132/04) machte jeden der beiden Männer je zur Hälfte für den selbst verursachte Unfall verantwortlich. Zwar wird von der Rechtssprechung im Regelfall das Verschulden des alkoholisierten Fahrers wesentlich schwerer gewichtet als das des Beifahrers, dem nur der Vorwurf gemacht werden kann, die Alkoholisierung des Beifahrers hätte erkennen können und müssen . Hier lag der Fall jedoch anders, weil sich die beiden Männer vor der Zechtour abgesprochen hatten, wer fahren sollte.
Alkohol - Entziehung der Fahrerlaubnis - fristlose Kündigung
Ein Arbeitnehmer verlor seine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt in seinem Privatfahrzeug. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber die Arbeitsstelle fristlos, weil er keinen Ersatzarbeitsplatz bieten konnte.
Nach der arbeitsgerichtlichen Entscheidung des LAG Frankfurt, 5 Sa 522/03 stehen die Interessen der Firma höher als die des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Zumal der Arbeitnehmer am Verlust seiner Fahrerlaubnis selbst schuld war. Außerdem könne er die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. In Anbetracht dessen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in seinen reibungslosen Betriebsablauf einzugreifen und erhöhte Kosten tragen, um den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen.
In diesem Sinn hat beispielsweise auch das Arbeitsgericht München entschieden, 22 Ca 21411/03.
Sogar ein "nur" 1-monatiges Fahrverbot gegen einen Taxifahrer ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe (1 Ss 18/04) trotz beruflicher Nachteile nicht zu beanstanden.
doppelter Regress (Regressaddition)
Ein Autofahrer verursachte in stark alkoholisiertem Zustand einen Unfall und beging anschließend eine Unfallflucht, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte. Bei dem Unfall entstand ein erheblicher Schaden am fremden wie am eigenen Fahrzeug.
Für den Autofahrer hat dies weitreichende Konsequenzen.
Strafrechtlich wird er sich wegen der Trunkenheitsfahrt und der Unfallflucht zu verantworten haben. Neben einer Haft- oder Geldstrafe wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.
Daneben wird auch seine Haftpflichtversicherung an ihn herantreten und von ihm Regress fordern.
Eine Trunkenheitsfahrt wie auch eine Unfallflucht stellen jeweils eine eigene Obliegenheitsverletzung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung dar und berechtigt die Haftpflichtversicherung zu Regressforderungen von bis zu 5.000.- € für jedes der beiden Vergehen.
Wer nämlich eine Unfallflucht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt begeht, also im Zustand der Trunkenheit zunächst einen Unfall begeht und anschließend vom Unfallort flüchtet, verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Haftpflichtversicherung doppelt, einmal durch die Trunkenheitsfahrt und ein weiteres Mal durch die Unfallflucht. Die Versicherung ist berechtigt, doppelten Regress von bis zu 10.000.- € (Regressaddition) zu verlangen, BGH vom 14.09.2005, Az: IV ZR 216/08.
Damit noch nicht genug.
Der Autofahrer erhält auch die Schäden an seinem eigenen Auto nicht durch seine Kaskoversicherung ersetzt, da Schäden am eignen Fahrzeug bei einer Trunkenheitsfahrt wie auch bei einer Unfallflucht nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Die Kaskoversicherung wird uneingeschränkt leistungsfrei.
Zuletzt hat der Autofahrer auch noch die Kosten des Strafverfahren selbst zu tragen. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung muss in solch einer Konstellation die Verfahrenskosten nur vorläufig übernehmen. Kommt es zur Verurteilung, hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten selbst zu tragen.