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Bußgeldverfahren in der Schweiz
Die Schweiz unterscheidet nicht zwischen Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten. Sämtliche Verkehrsverstöße werden nach dem Strafrecht geahndet. Einfache Übertretungen sind abschließend in einem Bußgeldkatalog (Ordnungsbußenliste) aufgeführt. Sie werden in einem vereinfachte Verfahren verfolgt. Zuständig sind die Polizeibehörden der Kantone. Grobe Verstöße werden von er Staatsanwaltschaft im "ordentlichen Verfahren" verfolgt. Im vereinfachte Verfahren ist die Geldbuße entweder sofort an Ort und Stelle oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Geldbuße sofort bezahlt, ist die Angelegenheit rechtskräftig abgeschlossen. Bezahlt der Betroffene im ordentlichen Verfahren seine verhängte Geldbuße nicht, kann sie ersatzweise in Haft umgewandelt werden. Neben der Verhängung einer Geldbußen kann auch der Führerschein aberkannt (entzogen) werden. Bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz und mit ausländischem Führerschein wirkt sich die Aberkennung als Fahrverbot aus. Eine rechtkräftige Aberkennung des Führerscheins wird dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt. Für die Verwendung der Fahrerlaubnis in Deutschland hat dies jedoch keine Auswirkung. Grundsätzlich ist der Fahrer für den Verkehrsverstoß zu belangen. Die Fälle, in denen eine Halterhaftung besteht, sind abschließend geregelt (z.B. Überlassen des Fahrzeugs an eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis). Allerdings ist der Halter grundsätzlich verpflichtet, Auskunft über den Fahrer zu geben. In verschiedenen Kantonen besteht auch kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Übertretungen. Verjährung: Die verhängte Strafe einer Übertretung verjährt in zwei Jahre (relative Vollstreckungsverjährung) ab Rechtskraft, sofern keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, sonst 3 Jahre (absolute Verjährungsfrist). Innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist können Bußgeldbescheide auf Schweizer Gebiet - z. B. bei einem erneuten Grenzübertritt - vollstreckt werden.
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