|
WERBUNG
Rechnen Sie mit uns!
KFZ-Kaufvertrag
WERBUNG
|
||||||
Bußgeldverfahren in Italien
Nach italienischem Recht müssen Verkehrsverstösse dem Betroffenen möglichst sofort durch ein sog. Verstoßprotokoll vorgehalten werden, andernfalls ist ihm ein entsprechendes Verstoßprotokoll zuzustellen. Die für den Verstoß gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße ist innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Tat bzw. der Zustellung des Verstoßprotokolls zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung fristgerecht, wird nur der Betrag fällig, der der Untergrenze des jeweiligen Strafrahmens für den begangenen Verstoß entspricht (Mindestbuße). Innerhalb der 60-Tagesfrist kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen, andernfalls erlangt das Verstoßprotokoll Rechtskraft und wird zu einem vollstreckbaren Titel. Wird dem Rechtsmittel abgeholfen, so erfolgt Verfahrenseinstellung, andernfalls ergeht ein Zahlungsbescheid, der mindestens das Doppelte der Untergrenze des Strafrahmens für den betreffenden Verstoß beträgt zuzüglich Verfahrenskosten. Das italienische Recht kennt eine Solidarhaftung zwischen Halter und Fahrer. Danach kann neben dem Fahrer auch der Halter gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße herangezogen werden, wenn er nicht nachweist, dass das Fahrzeug entgegen seinem Willen benutzt wurde. Neben einer Geldbuße können zusätzlich das Fahrzeug beschlagnahmt oder mittels Radklemme am Fortfahren gehindert werden. Ferner kann ein Fahrverbot verhängt und der Führerschein eingezogen werden. Wer mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug einen Verstoß begeht, für den das Gesetz eine Geldbuße vorsieht, gegenüber den kann die Geldbuße direkt vor Ort kassiert werden. Wird keine Zahlung geleistet, so hat der Betroffene als Sicherheit Kaution oder eine Garantie (z.B. Bankbürgschaft) zu leisten. Wird diese Sicherheit nicht gestellt, so kann das Fahrzeug bis zu 60 Tagen vorübergehend zwangsweise still gelegt werden. Die Einziehung des Führerscheins des Betroffenen ist möglich, wenn der begangene Verstoß ein Fahrverbot nach sich zieht. Verjährung:
|

