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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Freiheitsstrafe: bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Punkte in Flensburg: 7

Wer (vorsätzlich oder fahrlässig) im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder nach 315 a StGB mit Strafe bedroht ist.

Fahruntüchtigkeit kann im Einzelfall bereits ab 0,3 Promille vorliegen, wenn neben der festgestellten Alkoholmenge im Blut noch Umstände hinzutreten, aus denen auf Fahruntüchtigkeit zu schließen ist.

Indizien dafür sind ein Fahrfehler oder ein Unfall. Entscheidend ist jedoch, dass der Fahrfehler oder der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.

Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:

 

  • Schlangenlinie fahren
  • Falsche Straßenseite benutzen
  • Rotlicht überfahren
  • Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
  • Aufblendlicht trotz Gegenverkehr
  • Bei Dunkelheit kein Licht einschalten.


Ab 0,5 Promille begeht man in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit, die beim Erstverstoß mit einem Bußgeld von 250,00 Euro, 4 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird.

Ab 1,1 Promille wird bei einem Kraftfahrer unwiderlegbar vermutet, dass er fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Ein Fahrfehler oder ein Unfall muss daneben nicht vorliegen.

In den europäischen Nachbarländern gelten unterschiedliche Promillegrenzen.