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Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
Freiheitsstrafe: bis 5 Jahre oder Geldstrafe Wer im Straßenverkehr
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sowohl das fahrlässige Verhalten ist strafbar als auch im Fall der Nr. 1 der Versuch. Rücksichtslos im Sinne der Nr. 2 handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauf losfährt. Der bedeutende Wert einer Fremden Sache beginnt ab einem Sachwert von ca. 700,00 €. Unerheblich ist dabei die Höhe eines etwaigen Schadens. Entscheidend ist allein der Wert der gefährdeten Sache.
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