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Unfallflucht - enerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB)
Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Entfernt sich nach einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Führer eines Kraftfahrzeuges wird zudem in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
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