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Unfallflucht - enerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB)

Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Punkte in Flensburg: 7

Entfernt sich nach einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Führer eines Kraftfahrzeuges wird zudem in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Handelt es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit geringem Schaden (unter 750.- Euro), kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen ermöglicht.

Ein Unfallbeteiligter, der am Unfallort falsche Angaben zu seiner Person macht und sich anschließend entfernt, begeht Unfallflucht.