Sperre / Sperrfristverkürzung / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis, so hat es nach § 69 a StGB zugleich festzulegen, für welche Zeit die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (Sperrfirst).
Besitzt der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperrfrist angeordnet.
Die Frist beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren. In besonderen Fällen kann die Sperrfrist auf Lebenszeit angeordnet werden.
War gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden, so beträgt die Sperrfrist mindestens ein Jahr.
War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen einer Tat vorläufig entzogen worden, wird die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Festsetzung der Sperrfrist angerechnet.
Die Sperrfrist darf jedoch auch unter Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis drei Monate nicht unterschreiten.
Das Gericht kann nach Ablauf einer Mindestfrist die Sperre vorzeitig aufheben (Verkürzung der Sperrfrist), wenn der Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
In bestimmten Bundesländern (z.B. Baden Württemberg, Berlin Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein) kommt eine Verkürzung der Sperrfrist dann in Betracht,
wenn der Autofahrer an einer Nachschulung bzw. einem amtlich anerkannten Modellversuch nach § 70 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) wie
- „Mainz 77“, „Hamburg 79“, „Leer - E“, „Saar 1“ (für erstmals alkoholauffällige Kraftfahrer)
erfolgreich teilgenommen hat.
Eine Teilnahme an dem Modellversuch kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Trunkenheitsfahrt nicht über 1,6 Promille lag.
Lag die BAK zur Tatzeit zwischen 1,6, aber noch unter 2 Promille, dann ist neben der Teilnahme an dem Modellversuch auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
Ab 2 Promille hilft auch eine Kursteilnahme an einem der Modellversuche nicht, die Sperrfrist zu verkürzen.
Ferner muss es sich um die erste Alkoholauffälligkeit gehandelt haben und es dürfen auch keine anderen Straftaten begangen worden sein, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.
In manchen Bundesländern, wozu Baden-Württemberg gehört, ist neben diesen Voraussetzungen noch die Führerscheinbehörde zu hören, ob sie nach Ablauf der Sperrfrist Bedenken gegen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat.
Sieht die Fahrerlaubnisbehörde keine Bedenken gegen eine Neuerteilung, so erstellt sie auf Antrag eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Sperrfristverkürzung.
Die Bescheinigung ist vor Ende des Kurses vorzulegen.
Neben Mainz 77 (für erstmalig auffällige Kraftfahrer) bieten verschiedene Bundesländer weitere Kurse, für beispielweise mehrfach alkoholauffällige oder drogenauffällige Kraftfahrer an, durch die die Kraftfahreignung wieder hergestellt werden kann.
Bei verkehrsauffällige Kraftfahrer mit Punkten halten sich verschiedene Institute wegen einer gesetzlichen Änderung zum 01.04.2011mit Empfehlungen für einen Kurs nach § 70 FeV sehr zurück.
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