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(01.12.2010) » Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, mit welcher Strafe für welches Verkehrsdelikt gerechnet werden darf. Die Strafen beziehen sich auf den erstmals straffälligen Täter, gegen den noch keine Vorverurteilungen vorliegen (Ersttäter).   Wenn gegen Sie wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird, sollten Sie in einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Angaben zu dem Vorwurf sollten Sie erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt machen..  » mehr


(01.12.2010) » wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,.  » mehr


(01.12.2010) » Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos.  » mehr


(01.12.2010) » Wer (vorsätzlich oder fahrlässig) im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder nach 315 a StGB mit Strafe bedroht ist. .  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis 3 Jahre oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 5 Wer durch Fahrlässigkeit den Körper einer anderen Person verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (229 StGB). Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für die Verletzung ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zu der Verletzung des anderen führte..  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis 5 Jahre oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 5 Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird gem. § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für den Tod des anderen ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zum Tod des anderen führte..  » mehr


(01.12.2010) » Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger.  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis 1 Jahr oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 5 Nach § 34 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann..  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 7 Entfernt sich nach einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft..  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis 5 Jahre oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 5 Gem. § 240 StGB (Strafgesetzbuch) begeht eine Nötigung, wer rechtswidrig einen andern mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist..  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 5 (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt..  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis 1 Jahr oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 6 Wer ein Kfz oder einen Kfz-Anhänger mit einem gefälschten oder mit einem anderen amtlichen Kennzeichen versieht oder das amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (§ 22 StVG)..  » mehr


(01.12.2010) » Freiheitsstrafe: bis 1 Jahr oder Geldstrafe Punkte in Flensburg: 6 Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PfVlG) muss ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, der im öffentlichen Verkehr betrieben wird, haftpflichtversichert sein, damit Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, finanziell abgedeckt sind..  » mehr